Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Aus den Posl-Ueberschüssen, welche in den einzelnen Post-Bezirken während 
der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher 
Jahres-Ueberschuh berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk 
an dem für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach her- 
ausstellenden Post-Ueberschüsse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus 
den im Bunde aufkommenden Post= Ueberschüssen während der nächsten acht 
Jahre den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre 
sonstigen Beiträge 2 Bundeszwecken zu Gute gerechne 
Nach Ablanf der acht Jahre hört jene Wdn auf, und fließen die 
Post-Ueberschüsse in lonnbeie Aufrechnung nach dem in Art. 49. enthaltenen 
Grundsaßz der Bundeskasse zu 
Von der während vos Lorgedachun acht Jahre für die Hansestädte sich 
herausstellenden Quote des Post-Ueberschusses wird alljährlich vorweg die Hälste 
dem Bundes-Präsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwece, daraus zunächst 
die Koslen für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten 
zu bestreiten. 
IX. 
Marinc und Schifffahrt. 
Artikel 53. 
Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preu#sischem Ober- 
befehl. Die Organisation und Zusammensetung derselben liegt Seiner Majestät 
dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine 
erneunt zund für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu 
nehmen 
d Kieler Hafen und der Jahde-Hafen sind Bundeskriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zu- 
n“ie Anstalten erforderliche Auswand wird aus der Bundeskasse 
bestrit 
gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des 
Maschinen-Personals und der Schiffs-Handwerker ist vom Dienste im Landheere 
*ç§*½ dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet. 
Die Vertheilung des Ersabbedarfo findet nach Maßgabe der vorhandenen 
seemännischen Bevölkerung statt und die hiernach von jedem Staate gestellte 
Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. 
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