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Artikel 54.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundedstaaten bilden eine einheitliche Handels-
marine
Der Vund hat das Verfahren zur Ermmtelung der Ladungsfähigkeil der
Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schifföcerti=
fikate zu regeln und die Bediugungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß
zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen
der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmticher Vundes-
staaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den
Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Venneung der
Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhn-
lichen Herftellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen watäriche Wasserstaen dürfen Abgaben nur für die Benut-
ung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung ded Verkehrs beslimmt sind,
erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für de Besahrung solcher
künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum find, dürfen die zur Unter-
hallung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anladen erforderlichen
Koslen nicht übersleigen. Auf die Flößerei finden diese Bestiumungen insoweit
Anwendung, alo dieselbe auf #hisftaren Wasserstraßen betrieben w
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder * Abgaben
zu legen, als von den Schiffen der Bundesslaaten oder deren Ladungen zu ent-
richten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu.
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs= und Handels-Marine ist schwarz-weiß.ro#lh.
X.
Konsulatwesen.
Artikel 56.
Das gesammte Norddeutsche Konsulatwesen steht unter der Aufsicht des
Vundes-Präsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses
des Vundeorathes für Handel und Verkehr, anstellt.