Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Artikel 60. 
Die drieden Arasenastar deS Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember 
1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro 
rato derselben von den einzelnen Nunistnat gestellt. Für die spätere Zeit 
wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesehgebung 
festgestellt. 
Artikel 61. 
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiele die 
gesammte Preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die 
Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erlänterung oder Ergänzung er- 
lassenen Reglements, - und Refkriple, namentlich also das Militär- 
strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Miltsstafgerichte Oemmung vom 3. April 
1845, die a über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Be- 
stimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis= und St 
Einguartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für 
rieg und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch auelhtessen- 
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundeskriegs-Organisation wird das 
Bundes-Präsidium ein umfassendes Bundes-Militärgeseh dem Reichstage und 
dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen. 
Artikel 62. 
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die 
zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem 
Vundesfeldherrn järiih guoigue 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf 
und zwanzig Thaler, alö die Kopszahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 
60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII. 
Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach 
Publikation der Vundesverfassung. 
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beträge von den einzelnen 
Staaten des Vundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung 
derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedenspräsenzslärke 
so lange festgehalten, bio sie durch ein Bundeögesel abgeändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und 
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgeseb festgestellt.
	        
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