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Artikel 60.
Die drieden Arasenastar deS Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember
1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro
rato derselben von den einzelnen Nunistnat gestellt. Für die spätere Zeit
wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesehgebung
festgestellt.
Artikel 61.
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiele die
gesammte Preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die
Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erlänterung oder Ergänzung er-
lassenen Reglements, - und Refkriple, namentlich also das Militär-
strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Miltsstafgerichte Oemmung vom 3. April
1845, die a über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Be-
stimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis= und St
Einguartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für
rieg und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch auelhtessen-
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundeskriegs-Organisation wird das
Bundes-Präsidium ein umfassendes Bundes-Militärgeseh dem Reichstage und
dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen.
Artikel 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die
zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem
Vundesfeldherrn järiih guoigue 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf
und zwanzig Thaler, alö die Kopszahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel
60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach
Publikation der Vundesverfassung.
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beträge von den einzelnen
Staaten des Vundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung
derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedenspräsenzslärke
so lange festgehalten, bio sie durch ein Bundeögesel abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgeseb festgestellt.