— 117 —
Artikel 68.
Der Vundesfeldherr kann, zem die öffentliche Sicherheit in dem Bundes-
gebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis
zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die
Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesebes gelten dafür die
Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesey-Samml. 1851,
S. 451 u. flgde.)
XII.
Bundes-Finanzen.
Artikel 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr ver-
anschlagt und auf den Bundeshaushalts-Etat gebracht werden. Lehterer wird
vor Beginn deo Etatsjahres nach folgenden Grundsähen durch ein Gesetz
festgestellt.
Artikel 70.
Zur Bestreitung aler gemeinschaftlichen uaben dleuen zunächst die
elwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sewie die aus den Zöllen, den gemein-
schaftlichen Verbrauchosteuern und aus dem Post= und Telegraphenwesen fließen-
den gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen
nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Bundes-Steuern nicht eingeführt sind,
durch Beiträge der einzelnen Bundestaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung
aufzubringen, welche bis zur Höhe deo budgelmäßigen Betrages durch das
Präsidium ausgeschrieben werden.
Artikel 71.
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Negel für ein Jahr
bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer
bewilligt werden.
21