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Während der im Art. 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln
geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesräth und
dem Reichstage nur zur. Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel 72.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Prä-
sidim dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rech-
nung zu legen.
Artikel 73.
Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der
neshnh die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme
einer Garantie zu Lasten des Bundes erfolgen.
XIII.
Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Artikel 74.
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit
oder die Verfassung des Norddeuischen Bundes, endlich die Beleidigung des
Bundesrathes, des Reichstagcs, eince Mitgliedes des Bundesrathes oder des
Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes,
während dieselben in der Ausübung ihres Bernses begriffen sind oder in
Beziehung auf ihren Veruf durch Worl, Schrist, Druck, Zeichen, bildliche
oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesslaaten beurtheilt
und bestraft nach Maßgabe der in den lehleren bestehenden oder künftig in
Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen
Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer-
oder Slände-Mitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung
zu richten wäre.
Artikel 75.
Für diejenigen in Art. 74 bezeichnelen Unternehmungen gegen den Nord-
deulschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundebstaaten gerich-
tet, als Hochverrath oder Landedverrath zu qualifiziren wären, ist das gemein-