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schaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hausestädte in Lübeck
die zuständige Spruchbehörde in erster und lebter Instanz.
Die näheren Vestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren
des Ober-Appellationsgerichts ersolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis
zum Erlasse eines Bundesgesees bewendet es bei der seitherigen Zushnigten
der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser
Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.
Artikel 76.
Streitigkeiten Jwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht
privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu
entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundeörathe
erledigt.
Verfassungsstreiligkeiten in solchen Bundesstaalen, in deren Verfassung
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf
Aurufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das
nicht gelingt, im Wege der Bundesgesebgebung zur Erledigung zu bringen.
Artikel 77.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Jusliz-Verweigerung eintritt,
und auf gesetzlichen Wegen auoreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so
liegt dem Bundeerathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden
Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über
verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche
Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat,
zu bewirken.
XIV.
Allgemeine Bestimmung.
Artikel 78.
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der GEckttgebung, jedoch
ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Drittelm der ver-
tretenen Stimmen erforderlich.
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