Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 119 — 
schaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hausestädte in Lübeck 
die zuständige Spruchbehörde in erster und lebter Instanz. 
Die näheren Vestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren 
des Ober-Appellationsgerichts ersolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis 
zum Erlasse eines Bundesgesees bewendet es bei der seitherigen Zushnigten 
der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser 
Gerichte sich beziehenden Bestimmungen. 
Artikel 76. 
Streitigkeiten Jwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht 
privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu 
entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundeörathe 
erledigt. 
Verfassungsstreiligkeiten in solchen Bundesstaalen, in deren Verfassung 
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf 
Aurufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das 
nicht gelingt, im Wege der Bundesgesebgebung zur Erledigung zu bringen. 
Artikel 77. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Jusliz-Verweigerung eintritt, 
und auf gesetzlichen Wegen auoreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so 
liegt dem Bundeerathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden 
Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über 
verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche 
Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, 
zu bewirken. 
XIV. 
Allgemeine Bestimmung. 
Artikel 78. 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der GEckttgebung, jedoch 
ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Drittelm der ver- 
tretenen Stimmen erforderlich. 
21°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.