Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 4 — 
F. 4. 
Der Tisch, an welchem der Wahwworstan Platz nimmt, ist so aufzustellen, 
daß versute von allen Seiten zugäuglich ist 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gesäß (Wahlurne) zum Hineiulegen 
der Stimuzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahl- 
vorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe teer ist. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im 
Wahllokale auszulegen. 
S. 5. 
Die Wahshandlung. wird um 8 Uhr Morgens damit eröffnet, daß der 
Wahldireklor den Protokollführer und die Beisiyer mittelst Handschlags an 
Eidesstatt veryflichtet und den Wahlvorstand constituirt. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des 
Wahlvorstandes gegemwärtig sein. 
Der Wahldirektor und der Protokollführer dürfen sich während der Wahl- 
handlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläst einer, von ihnen vorübergehend 
das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein andres Mitglied 
deo Wahlvorslandes zu beauftragen. 
F. 6. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale * Dibelssionen 
staltfinden, noch Ansprachen gehallen, noch Beschlüsse gefaßt we 
Ausgenommen hiervon sind die Diocussionen und F.wes des Wahl- 
vorstands, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
S. 7. 
Zur Stimmabgabe sind nur Diejenigen zuzulassen, welche in die Wähler- 
liste aufgenommen sind. Abwesende können in keiner Weise durch Siellvertre- 
ter oder sonst an der Wahl Theil nehmen (F. 8. der Verordnung). 
§. 8. 
Der vom Wähler zu übergebende auogesüllte Stimmzettel muß derart zu- 
sammengefaltet sein, daß die auf demselben befindliche Schrift verdeckt ist; er 
wird dem Wahldirellor vorgczeigt und uneröffnel in das auf dem Tische slehende 
Gefäß gelegt. Der Wahldirektor hat sich von dem Vorhandensein des Stempels
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.