Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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20. Rachtrag 
zur Geschftsordnung. für das Oberupbellationsgericht zu Jena 
17. August 1 
Wir Heinrich der Zwei und Jwanzigste von Gottes Gnaden 
älterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, 
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
haben in Uebereinstimmung mit den übrigen zum Gesammt-Oberappellations- 
gericht zu Jena vereinigten Höchsten Höfen beschlossen, der miltelst Landesherr- 
ordnung vom 25. August 1852 Hblieinen Geschäftsordnung des 
gedachten Gerichtshofs foldenden usatz zu geben: 
„Bei Geschäftoberhäufung in dem Eioilseuct ist der Präsident befugt, 
Rechtsmittel, welche nach art. 27 auf den ersten Vortrag eines 
Referenten hin erledigt werden #ss in dem Criminalsenat, welcher 
in so weit die Stellung eines zweiten Civilsenats einnimmt und 
dabei Mit wenigstens fünf Votanten besetzt sein muß, erledigen zu 
lassen.“ 
Zu dessen Urkund haben Wir diesen gesetlichen Nachtrag eigenhändig 
vollzogen und Unser Regierungs-Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 14. Juni 1867. 
(L. S.) Heinrich UM. 
Dr. Herrmann.
	        
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