Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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in diesem Jahre in die Militärpflicht eintretenden Mannschaften ist das nach- 
stehend angeordnete Verfahren einzuhalten. 
8. 2. 
Die mit Führung der Kirchenbücher betrauten Geistlichen und Schuldiener 
fuben aus denselben alle Mannspersonen, welche im lansenden Jahre das 
Lebensjahr zurücklegen, also die im Jahre 1847 Geborenen mit Ausnahme 
v0%r welche laut des Kirchenbuchs wieder verslorben sind, genau aufguzeichnen, 
für jeden Ort mit Einschluß der dazu gezogenen einzelnen Güter, Mühlen 
und onpen Ansiedelungen in einer besonderen Lisle einzutragen und mit 
vollständigem Vor= und Zunamen, mit Beisügung von Namen und Stand 
des ehelichen Vaters oder der unehelichen Mutter, auch des bekannten oder 
muthmahlichen Aufenthalts und Standes des Piichugen, mier Lherttausender 
Nummer in den betreffenden Spalten 1, 2, mit Offenlassung der Spalte 
4 der ihnen durch Unsere Negierungokanzlei zuzuferligenden #en Shfepren 
Dieses Verzeichniß ist in doppelter völliger gleicher Ausfertigung für jeden 
Ort spätestens 
bis Ende dieses Monats 
an die zuständige Gemeindebrhörde (städtische oder Gerichtsbehörde) einzusenden. 
8. 3. 
Die Oenieindebehörden — bezüglich solcher Orte, wo getheilte Gerichts- 
barkeit besteht, nach vorgängiger Verständigung mit der betreffenden Gerichts- 
behörde — haben die an sie eingehenden Ortsgeburtslisten durch Nachtragung 
der im Jahre 1847 außerhalb des Orts geborenen Militärpflichtigen, welche 
in dem Orte selbst oder durch ihre Eltern das Heimathorecht erlangt haben, 
ohne Unlerschied, ob sie auwesend oder abwesend sind, zu ergänzen, mit Zu- 
ziehung der Ortsvorstände alle zinschlngenden Punkte sorgfältig zu erörkern 
und aufzuklären, namentlich im Zweisel über das Alter auswärts Geberener 
deren Taufzeugnisse einzufordern, nöthigen Falls auf deren Kosten selbst ein- 
zuziehen, den etwaigen Tod, Wegzug und anderweilen Aufenthaltsort zu er- 
mitteln und in der Tabelle — Spalte 3. — vorzumerken. 
KS. 4. 
Bei der Erörterung der Gründe für Befreiung, Zurückstellung, Unwür- 
digkeit sind stalt der zeither (ogl. §§. 8 u. 9 des Gesetzes vom 31. December
	        
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