Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 127 — 
1843) in Betracht gekommenen Verhältnisse nach Maßgabe der Königlich 
Preußischen Gesehgebung folgende Verhällnisse zu berücksichtigen: 
a) Ueber die körperliche Tüchtigkeit zum Militärdienste wird die für 
das Ersatz-(Aushebungs-)Geschäft zu bestellende Behörde nach den 
hierüber im Königreiche Preußen bestehenden Vorschriften und Nor- 
men entscheiden; doch hat die Gemeindebehörde zur Zeit das, was 
in dieser Beziehung im §. 17 sub 2 des Landesgesetzes vom 
31. December 1843 angeordnet ist, zu befolgen. 
b) Wegen persönlicher Verhältnisse kaun unter Umständen in Friedens- 
zeiten eine Zurückstellung, eventuell Besreiung vom Militärdienste 
zugestanden werden: 
1) den einzigen Ernährern solcher hülfsloser Familien, die durch 
Entfernung der ersteren der Noth und dem Elende preisgegeben 
sein würden, 
2) dem einzigen Sohne einer Willwe, deren Ernährung kein anderes 
Glied der Familie übernehmen kann, die aber sich selbst zu er- 
nähren außer Stande ist, 
Eigenthümern von Grundstücken, die ihnen, ohne ihr Zuthun, 
zugefallen und die nicht verpachtet sind, zu derer Verpachtung 
oder einstweiliger Mmministration und Bewirthschaftung durch 
sremde Hülfe aber wegen Kürze der Zeit oder wegen der Kul- 
tur-Verhältnisse ohne bedeutenden Verlust keine Veranstaltung 
hat getroffen werden können oder überhaupt nicht getroffen 
werden kann. Der Bath des Grundstücke isl hierbei nur in 
so weit entscheidend, als dasselbe dem Eigenthümer wenigstens 
den benhältmssmfiigem Lebensunterhall gewähren muß, 
4) Pächtern von Domauial= oder ländlichen Privatgütern, denen 
durch den Tod des Vaters oder eines Verwandten oder durch 
sonstige Umstände die Fortsehung des Pachts auf die noch 
dauernden Pachtjahre zugefallen ist und die im Laufe dieser 
Zeit ohne Nachtheil eine Vertretung in der Wirthschaft nicht 
herbeizuführen vermocht haben, 
Auch bier lumnt es — wie im vorigen Falle — Betreffs des Werthes 
nur darauf an, daß der Pacht hinreicht, um allein dem Pachter den verhält- 
nißmäßigen Lebensunterhalt zu gewähren. 
— 
— 
23“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.