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1843) in Betracht gekommenen Verhältnisse nach Maßgabe der Königlich
Preußischen Gesehgebung folgende Verhällnisse zu berücksichtigen:
a) Ueber die körperliche Tüchtigkeit zum Militärdienste wird die für
das Ersatz-(Aushebungs-)Geschäft zu bestellende Behörde nach den
hierüber im Königreiche Preußen bestehenden Vorschriften und Nor-
men entscheiden; doch hat die Gemeindebehörde zur Zeit das, was
in dieser Beziehung im §. 17 sub 2 des Landesgesetzes vom
31. December 1843 angeordnet ist, zu befolgen.
b) Wegen persönlicher Verhältnisse kaun unter Umständen in Friedens-
zeiten eine Zurückstellung, eventuell Besreiung vom Militärdienste
zugestanden werden:
1) den einzigen Ernährern solcher hülfsloser Familien, die durch
Entfernung der ersteren der Noth und dem Elende preisgegeben
sein würden,
2) dem einzigen Sohne einer Willwe, deren Ernährung kein anderes
Glied der Familie übernehmen kann, die aber sich selbst zu er-
nähren außer Stande ist,
Eigenthümern von Grundstücken, die ihnen, ohne ihr Zuthun,
zugefallen und die nicht verpachtet sind, zu derer Verpachtung
oder einstweiliger Mmministration und Bewirthschaftung durch
sremde Hülfe aber wegen Kürze der Zeit oder wegen der Kul-
tur-Verhältnisse ohne bedeutenden Verlust keine Veranstaltung
hat getroffen werden können oder überhaupt nicht getroffen
werden kann. Der Bath des Grundstücke isl hierbei nur in
so weit entscheidend, als dasselbe dem Eigenthümer wenigstens
den benhältmssmfiigem Lebensunterhall gewähren muß,
4) Pächtern von Domauial= oder ländlichen Privatgütern, denen
durch den Tod des Vaters oder eines Verwandten oder durch
sonstige Umstände die Fortsehung des Pachts auf die noch
dauernden Pachtjahre zugefallen ist und die im Laufe dieser
Zeit ohne Nachtheil eine Vertretung in der Wirthschaft nicht
herbeizuführen vermocht haben,
Auch bier lumnt es — wie im vorigen Falle — Betreffs des Werthes
nur darauf an, daß der Pacht hinreicht, um allein dem Pachter den verhält-
nißmäßigen Lebensunterhalt zu gewähren.
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