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einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sei, die ohne bedeu-
tenden Nachtheil für ihn nicht unterbrochen werden kann.
Es bleibt vorbehalten, bestimmte Lehranstalten in der Weise auszuzeichnen,
daß deren Zöglingen als solchen die fragliche Vergünstigung zuslehl.
8) Schulamtskandidaten, welche durch Zeugniß bekunden, daß sie
die zur Anstellung als Lehrer erforderliche Prüfung bestanden
haben oder als solche angestellt sind, werden zwar der Militär-
Ppflicht nicht enthoben, genügen derselben aber durch eine sechs-
wöchige Uebung bei einem Infanterieregiment und treten dann
zur Reserve über.
c) Moralisch unfähig zum Eintritt in den Militärdienst sind die durch
richterliches Erkenutniß zu Zuchthausstrafe Verurtheilten.
1) Solche, denen die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit
entzogen worden ist, sind, falls sie beim Eintritt in das militärpflichtige
Alter die Rehabilitation noch nicht erlangt haben, von einem Muste-
rungstermin zum audern bis zum Wiedereintritt in den Genuß dieser
Rechte wüchstele I
Wenn jedoch der Pflichtige bio zu dem nach zweimaliger Zurück.
stellung solhenden Musterungstermin noch nicht wieder in die bürger-
lichen Ehrenrechle eingetreten ist, so ist derselbe
falls von da ab innerhalb der nächsten zwei Jahre die Zeit, auf
welche ihm die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte untersagt
worden, abläuft, dessen sonstige Befähigung vorausgesebt, zur Arbei-
terabtheilung auszuheben,
entgegengesetzten Falles
als moralisch unfähig zum Eintritte in den Militärdienst zu streichen.
e) Der sogenannte einjährige freiwillige Mililärdienst, wie solcher im
Königreiche Preußen besteht, wird zwar auch Unseren Unterthanen ge-
stattet. Es kann darauf jedoch zur Zeit keine Rücksicht genommen
werden, weil die desfallsigen Vestnungen vorerst noch vom Erfolge
bezüglicher Organisationen abhängig sind
8. 5.
Diejenigen Militärpflichtigen oder deren Mngehörige, welche der Zurück-
ftellung oder Befreiung der ersteren wegen eines der im vorigen F. lit. b,