Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

auf der Außeuseite des Stimmzektels zu überzeugen, auch darauf zu achten, 
daß nicht statt eines mehrere Stimmzeltel abgegeben werden. 
Slmzettel, bei denen gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen ist 
oder welche außer dem Stempel mit einem äußern Keunzeichen versehen sind, 
hat der Wahldireklor zurückzuweisen. 
S. 9. 
Um 6 Uhr Nachmittags erklärt der Wahldirektor die Abstimmung für ge- 
schlossen. Nachdem dies geschehen, dürfen keine Stimmzektel mehr angenommen 
rden. 
Die Stimmzettel werden aus dem Wahlgefäße genomunen und uneröffnet 
gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter JZählung eine Verschiedenheit 
von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Ab- 
stimmungeovormerk in der Wählerliste gemacht ist . 8. der Verordnung), so 
ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben. 
8. 10. 
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimuzettel einzeln und übergiebt ihn 
dem Wahldirektor, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen andern 
Beisiher weiterreicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung 
aushebt 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Candidaten in das Protokoll 
auf, vermerkt neben „Demsel ben jede dem Candidaten zufallende Stimme und 
zählt dieselbe lant. In gleicher Weise führt einer der Beisiher eine Gegenliste, 
welche beim Schlusse der Wahthandlung von dem Wahlvorstande zu unterschrei- 
ben und dem nach F. 9. der Verordnung ebenfalls zu unterschreibenden Proto- 
kolle beizusügen ist. 
8. 11. 
Ungůltig sind 
Stimmzettel, welche nicht mit dem Stempel versehen sind, 
3 Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 
3) Stinunzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht un- 
zweifelhaft zu erkennen ist, 
—mx auf welchen die Namen von mehr als einer Person 
oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist, 
5) Stimmzettel, welche einen Protesl oder Vorbehalt enthalten. 
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