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Se. Hohei#t der Herzog von Sachsen-Alten burg,
Se. Heheit der Herzog ven Sachsen-Coburg= Gotha,
Se. Durchlaucht der Fürst ven Schwarzburg-Rudelstadt,
Se. Durchlaucht der Fürsl von Schwarzburg, Sonderohausen,
Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Königlich Prahischen Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Wilhelm
Alcrander Scheele und
den Königlich *8 Geheimen Ober · Regierungorath Heinrich Albert
Se. Hoheit der Herzog von Braunschweig-Lüneburßg:
Hôchst Ihren Minister-Residenten am Königlich Trrhichen Hofe und Ge-
beimen Nath Dr. Friedrich August von viebe,
Se. Asnigliche Hebheit der Großherzog von Oldenbur
den Hergeglich Braunschweigischen Mseer.esidentenh am Königlich Preußi-
schen Hose und Geheimen Rath lpr. Friedrich August von virbe,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalle der Ratifikation, seigende
Uebereinkunst algeschlossen worden ist:
Artikel I.
Der Artikel 10 des Verlrages vom 16. Mai 1865, die Fortdauer des
Zoll. und Handelevereins betreffend, wird aufgeboben und im ganzen Umfang.
des Jollvereins freier Verkehr mit Salz hergestellt.
Artikel 2.
Das im Zellvereins-Gebiel gewennene, sowie das aus dem Auslande ein-
geführte Salz unterliegt einer Abgabe von zwei Thalern (drei Gulden dreißig
Kreuzern) für den Zollzentner Nettogewicht.
Neben dieser Abgabe darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem
Salz, weder für Rechnung ue Siaate, noch für Rechnung von Kommunen
oder Korporationen erhoben wei
Unter Salz (Koechsalz) du kahßer dem Siede-, Stein= und Seesalz alle
Stoffe begriffen, aus welchen Salz auogeschieden zu werden pflegk.
Artikel 3.
Der Grtrag der Alg abe ist gemeinschaftlich. Derselbe wird nach Abzug
derjenigen Kosten der Erhebung. und Kontrolirung der Abgabe, welche zur Be-
soldung der damit auf den Salpwerken (Salinen, Salzbergwerken, Raffinerien)
beauftragten Beamten aufgewendet werden, sowie nach # der Rückerstat-