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tungen für unrichtige Erhebungen, zwischen sämmtlichen Vereins-Mitgliedern
nach dem Verhältnisse der „Devöllerung, mit welcher sie in dem Gesammtverein
sich befinden, vertheilt. Im Uebrigen findet die Abrechnung über den Ertrag
dieser Abgabe nach den für die Zoll-Einnahmen verabredeten Grundsätzen statt.
Artikel 4.
Die Erhebung und Gontrolirung der Abgabe von dem im Jollvereins-
Gebiete gewonnenen Salz erfolgt nach Maßgabe der hierüber zwischen den ver-
tragenden Regierungen verabredelen besonderen Bestimmungen, die Erhebung
und Controlirung der Abgabe von dem aus dem Auslande eingeführten Salz
nach der Zollgesehgebung.
Artikel 5.
Abgabenfrei kann Salz, vorbehaltlich der Sichernuugsmaßregeln gegen
Mißbrauch, verabsolgt werden:
A. auf Vereinsrechnung
1. zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auolande,
.l zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fülterung des Viehes, sowie
zur Düng
zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Aus-
fuhr bestimmt sind und ausgeführt werden,
. zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken, jedech mit Ausnahme des
Salzes für solche Gewerbe, wesche Nahrungs= und Genuhmittel für
Menschen bereiten, namehtlich auch mit Ausnahme des Salzes für
die Herstellung von Tabacks-Fabrikaten, Mineralwassern und Bädern.
Salz, welches zu den unter 2 und 4 bezeichneten Zwecken verwendet wer-
den soll, muß vor der abgabenfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht de-
nalurirt, d. h. zum menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht werden. In
den Fällen zu 3 muß die Menge des verbrauchten Salzes unter stehender
steuerlicher Kontrole vollständig wachgennisen werden. Läßt sich ein solcher
Nachweis nicht vollständig führen, so kann die abgabensreie Verabfolgung von
Salz, beziehungsweise die Erstattung der erleglen Steuer nur auf privative
Nechmuh slaltfinden.
B. Auf privativs Rechnung lann außer dem vorstehend ßedachten Falle Salz
abgabenfrei verabjolgl werden:
1. zu Unterstütungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits-Austalten,
2. zu Deputaten (Salz-Natural-Abgaben), auf deren abgabenfreie Ver-
abfolgung die Berechtigten Anspruch haben,
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