Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 136 — 
tungen für unrichtige Erhebungen, zwischen sämmtlichen Vereins-Mitgliedern 
nach dem Verhältnisse der „Devöllerung, mit welcher sie in dem Gesammtverein 
sich befinden, vertheilt. Im Uebrigen findet die Abrechnung über den Ertrag 
dieser Abgabe nach den für die Zoll-Einnahmen verabredeten Grundsätzen statt. 
Artikel 4. 
Die Erhebung und Gontrolirung der Abgabe von dem im Jollvereins- 
Gebiete gewonnenen Salz erfolgt nach Maßgabe der hierüber zwischen den ver- 
tragenden Regierungen verabredelen besonderen Bestimmungen, die Erhebung 
und Controlirung der Abgabe von dem aus dem Auslande eingeführten Salz 
nach der Zollgesehgebung. 
Artikel 5. 
Abgabenfrei kann Salz, vorbehaltlich der Sichernuugsmaßregeln gegen 
Mißbrauch, verabsolgt werden: 
A. auf Vereinsrechnung 
1. zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auolande, 
.l zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fülterung des Viehes, sowie 
zur Düng 
zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Aus- 
fuhr bestimmt sind und ausgeführt werden, 
. zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken, jedech mit Ausnahme des 
Salzes für solche Gewerbe, wesche Nahrungs= und Genuhmittel für 
Menschen bereiten, namehtlich auch mit Ausnahme des Salzes für 
die Herstellung von Tabacks-Fabrikaten, Mineralwassern und Bädern. 
Salz, welches zu den unter 2 und 4 bezeichneten Zwecken verwendet wer- 
den soll, muß vor der abgabenfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht de- 
nalurirt, d. h. zum menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht werden. In 
den Fällen zu 3 muß die Menge des verbrauchten Salzes unter stehender 
steuerlicher Kontrole vollständig wachgennisen werden. Läßt sich ein solcher 
Nachweis nicht vollständig führen, so kann die abgabensreie Verabfolgung von 
Salz, beziehungsweise die Erstattung der erleglen Steuer nur auf privative 
Nechmuh slaltfinden. 
B. Auf privativs Rechnung lann außer dem vorstehend ßedachten Falle Salz 
abgabenfrei verabjolgl werden: 
1. zu Unterstütungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits-Austalten, 
2. zu Deputaten (Salz-Natural-Abgaben), auf deren abgabenfreie Ver- 
abfolgung die Berechtigten Anspruch haben, 
P7 
—2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.