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24. Bekanntmachung,
die Ausstellung von Heirathserlaubnißscheinen 2c. im Fürstenthum
Reuß j. L
betreffend.
Zufelge einer von dem Fürstlich Reußischen Ministerium zu Gera unterm
3. dieses Monals anher gelangten Miltheilung wird unter Bezugnahme auf
die Regierungebekanntmachung vom 7. Mai 1859 (ef. VIII. /24 der Geseb-
sammlung. v. 1859) hierdurch * öffentlichen Ae gebrachl, daß hinfort
in dem Fürstenthume Reuß j.
die bei der Verheirathung einer Ausländerin mit einem Inländer
bieher üblich gewesene Legalisalien des von dem Gemeindevorstande
des Heimathoortes des Brämigamo auegestellen Heirathserlaubniß-
resp. Aufnahmcezusicherungsscheines durch daß Fürstliche Ministerium
wegsällt und diese Scheine künftig, soweit sie von den Landgemeinde-
vorsländen ausgestelll sind, von den Fürstlichen Landrathsämtern zu
legalisiren und soweit sie ven den Stadtgemeindevorsländen ertheilt
werden, ohne Legalisation ansguhändigen sind,
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bei Aucwanderungen in solchen Fällen, wo ein Staatsangehöriger
des Fürstenthums Reuß j. v. sich in einem anderen Staate des Nord-
deutschen Bundes bleibend niederzulassen, beabsichtigt, mit Rücksicht
auf das in Art. 3 der Bundesversassung für den ganzen Umfang
des Bundeogebieles geordnete gemeinsame Indigenat nicht mehr eine
förmliche Entlassungsurkunde durch das Fürstliche Ministerium aus-
gefertigt wird, sondern für Angehörige der Städte von den Stadi-
gemeindevorsländen, für Angehörige der vandortschaften von den