Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
„W. 16. 
###t# 
(Ausgegeben den 25. Juli 1867.) 
  
25. Höchste Verordnung, 
die Wahl eines Abgeordneten zu dem bevorstehenden Reichstage 
belreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden 
älterer Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, 
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
sügen hiermit zu wissen: 
Da die Einberusung eines Reichdtags des Norddeutschen Bundes auf den 
1. September dieses Jahres beschlossen worden ist und solche nach Arl. 20 der 
Bundedverfassung nach Maßgabe dessolben Gesetzes zu erfolgen hat, auf Grund 
dessen der erste Reichelag des gedachten Bundes gewählt worden ist, so ver- 
weisen Wir unter Bezugnahme auf die rücksichtlich der Bundrsverfassung vor- 
behaltene Zustimmung des Landtags, wegen der Wahl eines Abgeerdneten für 
das Fürstenthum auf das der Verordnung vem 1. Dezember 1866 beigefügte 
Reichsgeset vom 12. April 1849 und bestimmen im Anschlusse daran, was 
solg 
8. 1. 
Růcksichtlich der bereits angeordneten Ausielung der Wählerlisten be- 
wendet es lediglich bei den Vorschristen der §§. 1 und 2 der Verordnung vom 
1. Dezember 1866. 
25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.