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8. 2.
An die Stelle der in der Beilage C. zur angezogenen Verordnung bestimm-
ten Wahlbezirke treten die in der Beilage O beschriebenen Wahlbezirke.
8. 3.
In den Städten haben die Stadträthe die Wahl zu leiten und es ist durch
sie für jeden städtischen Wahlbezirk (Beilage O) aus deren Mitte ein Wahl-
direklor zu ernennen.
Für die Wahlbezirke des platten Landes werden Fürstliche Beamte und,
so weit nöthig, Notare durch Unsere vandesregierung als Wahldirektoren be-
stellt; dieselben sind an die in der Beilage O augegebenen Wahlorte gebunden,
doch ist von ihnen das Wahllokol zu bestimmen.
Die Wählerlisten und die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln werden
den Wahldirektoren durch Unsere Landesregierung zugestellt.
S. 4.
Für die Wahldirektoren sind, wenn Verhinderungsfälle eintretch, in den
slädtischen Wahlbezirken durch die Stadträlhe, in den ländlichen Wahlbezirken
durch Unsere Landeoregierung, Stellvertreier zu ernennen.
Der Wahliag ist, womöglich mindesteno acht Tage vor demselben durch Unsere
Landesregierung im Amts- und Nachrichtsblatle bekannt zu machen und damit
die Namhaftmachung der für die ländlichen Wahlbezirke ernannten Wahldirek-
toren zu verbinden. Die Veröffentlichung der elwa für letere zu ernennenden
Stellvertreter ist an keine Frist gebunden und kann ganz unterbleiben, wenn die
Veranlassung zur Siellvertretung erst kurz vor dem Wahltage bei der Landes-
regierung zur Anzeige kommt.
Einer öffentlichen Bekanntmachung der Wahldirektoren und ihrer elwaigen
Stellvertreter für die städtischen Wahlbczirke bedarf es nicht.
8. 5.
Die Stinnnzettel dürfen nur im Wahltermine an bie in demselben per-
sönlich erschienenen Wähler abgegeben und im Wahllokale von ihnen ausgesüllt
werden.
Für diejenigen, welche diese Ausfüllung nicht selbst bewirken können oder