Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

8. 17. 
Hat sich auf einen Candidaten die absolute Mehrheit der gũltigen Stim- 
men nicht vereinigt, so ist die sernere Wahlhandlung innerhalb der nächsten 
14 Tage anzuberaumen. Jür diese gelten sämmtliche vorstehend ertheilte Be. 
stimmungen. 
8. 18. 
Hat sich auch bei dieser zweiten Wahl die absolute Mehrhrit der gültigen 
Stimmen auf einen Candidaten nicht vereinigt, so ist die Vornahme einer 
engern Wahl zu veranstalten. 
Der Termin für diese darf ebenfalls nicht länger hinausgeschoben werden 
ale höchstens 14 Tage nach Ermittelung des vorigen Wahlergebnisses. 
F. 19. 
Auf die engere Wahl kommen nur der cbeien Candidaten, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben (§F. 14 des Wahlgesetzes vom 12. April 
1849). Bei Stimmengleichheit entscheidel Leos, welches durch die Hand 
des Wahlkommissärs gezogen wird. In der wegen Vornahme der engern Wahl 
zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung sind die beiden Candidaten, unter 
denen zu wählen ist, zu benennen und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, 
daß alle auf andere Candidaten fallende Stimmen ungiltig seien. 
S. 20. 
Im Uebrigen findet die engere Wahl auf denselben Grundlagen und nach 
denselben Vorschriften Statt wie die erste. 
KC. 21. 
Die Wahlbezirke, Wahllokale, Wahldirektoren und Siellvertreter bleiben bei 
der zweiten, rosp. drikten (engern) Wahl unverändert, sofern nicht eine Er- 
setzung der Wahldirektoren und deren Vertreter oder eine Verlegung der Wahl- 
lokale aus besonderen Gründen geboten erscheint. 
Dergleichen Abäuderungen sind nach Vorschrift des S. 2 des Reglements 
bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür die dort festgesetzte Frist eingehal- 
ten — werden brau 
Die VBescheinigung darüber, daß die Bekanntmachungen in ortsüblicher 
Weise erfolgt sind, wird von den Ortevorständen den Wahldirektoren besonders 
und noch vor dem Wahltermine überreicht.
	        
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