Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Uebereinkunft 
zwischen Preußen und Olbenburg, 
den Beitritt Oldenburgs zu dem Vertrage vom 28. Juni 1864 
über die gleiche Besteuerung innerer Erzeug nisse betreffend. 
Seine Majestät, der König von Preußen, und Seine Königliche Hoheit, 
der Grohherzog von Oldenburg, haben in der Absicht, die Freiheit des Ver- 
kehrs mit den einer innern Vesteuerung unterliegenden Erzengnissen weiter zu 
fördern zur Verhandlung über eine dieserhalb zu es Uebereinkunft 
Seine Majestät, der König von Preuß 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Der. zinnng. Nath Friedrich 
veopold Henning, 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Oldenburg, 
Allerhöchst-Ihren Ministeral-Rath Friedrich Andreas Ruhstrat 
bevollmächtigt, von welchen Berollmächtigten, unter Vorbehalt der Natifikation, 
solgende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Oldenburg, krikt für das 
Herzogthum Oldenburg, soweit dasselbe dem Zollverein angeschlossen ist, dem 
Vertrage zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Joll- und Handels- 
Vereine verbundenen Staaten und Braunschweig vom 28. Juni 1864 über 
die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse mit den in den folgenden Artikelu 
bezeichneten Maßgaben und Beschränkungen bei. 
Dieser Beitritt erfolgt unter der Voraussetzung der Zustimmung der außer 
Preußen bei dem genannten Vertrage betheiligten Staaten und unbeschadet der 
Aenderungen, welche durch die Ansführung der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes demnächst herbeigeführt werden. 
Artikel 2. 
Die gegemwärtige Uebereinkunft soll sich zugleich auf das Jadegebiel 
Preußens, auf die von Preußen seit dem Abschluß des Vertrags vom 28. Juni
	        
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