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1864 erworbenen Gebiete und auf das Herzogthum Lauenburg erstrecken, je-
doch für jedes dieser Gebiete erst von dem Tage ab, an welchem dasselbe mit
den älteren Preußischen vanden im freien Verkehr bezüglich des Branntweins
treten wird.
Artikel 3.
Zur Ausführung der, im Artikel 9 des Vertrags“ vom 28. Juni 1864
getroffenen Verabredung wird Oldenburg mit dem Tage des Eintritts der
Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrags die nämlichen geseblichen und admini-
straliven Anordnungen über die Besienerung der Vrauntwein-Fabrikation in
Kraft seven, welche Preußen für das vormalige Königreich Hannover zu dem
Zwecke erlassen wird, um daselbst die Uebereinstimmung mit den, in seinen
älleren Landen für diese Besteuerung zur Zeit bestehenden Einrichtungen her-
beihuführen
Preuhischer Seits wird über die zu erlassenden Anordnungen der Groß-
herzoglich #sa Regierung Mittheilung gemacht werden.
S. 4.
Bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die Bestimmung im Artikel 38 der
Verfassung des Norddeutschen Bundes in Wirlsamkeit treten wird, wird der
Antheil für das Herzegthum Oldenburg an der Kemeinschaftlichen Fabrikations-
und Uebergangs-Abgabe von Brauntwein durch eine besondere Abrechnung
zwischen Preußen und Oldenburg festgestellt. Dabei wird nach den Verabre-
dungen verfahren, welche in den Artikeln 1 bio 9 der Uebereinkunft gwischen
Hannover und Oldenburg vom 30. März 1865, die Gemeinschaftlichkeit der
inneren Steuern betreffend, enthalten sind. Als der Ertrag aus der Besteuerung
des Branntweins, welcher bei dieser Abrechnung in Ansatz zu bringen ist, wird
derjenige Antheil an den gemeinschaftlichen Steuern von Branntwein ange-
nommen, welcher bei der Abrechnung unter den Theilnehmern an dem Vertrage
vom 28. Juni 1864, Oldenburg eingeschlossen, nach dem Maßstabe der Be-
völkerung auf die der Steuergemeinschaft zwischen dem vormaligen Königreich
Hannover und Oldenburg gehörigen Hannoverschen und mit denselben im
Srriadertant guastanen Landestheile und auf das Herzogthum Olden-
burg fällt.
Artikel 5 5.
Mit Rücksicht auf die Mindereinnahme, welche Oldenburg in Jolge der
im Artikel 4 über die Revenüen-Theilung getroffenen Betabreduns gegenüber