Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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1864 erworbenen Gebiete und auf das Herzogthum Lauenburg erstrecken, je- 
doch für jedes dieser Gebiete erst von dem Tage ab, an welchem dasselbe mit 
den älteren Preußischen vanden im freien Verkehr bezüglich des Branntweins 
treten wird. 
Artikel 3. 
Zur Ausführung der, im Artikel 9 des Vertrags“ vom 28. Juni 1864 
getroffenen Verabredung wird Oldenburg mit dem Tage des Eintritts der 
Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrags die nämlichen geseblichen und admini- 
straliven Anordnungen über die Besienerung der Vrauntwein-Fabrikation in 
Kraft seven, welche Preußen für das vormalige Königreich Hannover zu dem 
Zwecke erlassen wird, um daselbst die Uebereinstimmung mit den, in seinen 
älleren Landen für diese Besteuerung zur Zeit bestehenden Einrichtungen her- 
beihuführen 
Preuhischer Seits wird über die zu erlassenden Anordnungen der Groß- 
herzoglich #sa Regierung Mittheilung gemacht werden. 
S. 4. 
Bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die Bestimmung im Artikel 38 der 
Verfassung des Norddeutschen Bundes in Wirlsamkeit treten wird, wird der 
Antheil für das Herzegthum Oldenburg an der Kemeinschaftlichen Fabrikations- 
und Uebergangs-Abgabe von Brauntwein durch eine besondere Abrechnung 
zwischen Preußen und Oldenburg festgestellt. Dabei wird nach den Verabre- 
dungen verfahren, welche in den Artikeln 1 bio 9 der Uebereinkunft gwischen 
Hannover und Oldenburg vom 30. März 1865, die Gemeinschaftlichkeit der 
inneren Steuern betreffend, enthalten sind. Als der Ertrag aus der Besteuerung 
des Branntweins, welcher bei dieser Abrechnung in Ansatz zu bringen ist, wird 
derjenige Antheil an den gemeinschaftlichen Steuern von Branntwein ange- 
nommen, welcher bei der Abrechnung unter den Theilnehmern an dem Vertrage 
vom 28. Juni 1864, Oldenburg eingeschlossen, nach dem Maßstabe der Be- 
völkerung auf die der Steuergemeinschaft zwischen dem vormaligen Königreich 
Hannover und Oldenburg gehörigen Hannoverschen und mit denselben im 
Srriadertant guastanen Landestheile und auf das Herzogthum Olden- 
burg fällt. 
Artikel 5 5. 
Mit Rücksicht auf die Mindereinnahme, welche Oldenburg in Jolge der 
im Artikel 4 über die Revenüen-Theilung getroffenen Betabreduns gegenüber
	        
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