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seiner bisherigen Einnahme aus der Branntwein-Steuer und der Uebergangs-
Abgabe von Branntwein, erleiden möchte, wird ihm, für die Dauer dieser
Revenüen-Theilung, ein Erlaß an derjenigen Eutschädigung gewährt werden,
welche es dur rch den, in Verbindung mit der Uebereinkunft vom 30. März 1865
an demselben Tage mit Hannover abgeschlossenen Vertrag für die Aufhebung
des Brunshauser Zolles übernommen hat. Dieser Erlaß soll nach dem Ver-
hältniß von 2500 Thlr. für jeden Monat berechnet werden, jedoch im Ganzen.
den Betrag der beiden für 1868 und 1869 zu zahlenden Entschädigungs-Raten
von je 7000 Thlr., also zusammen 14000 Thlr., nicht übersteigen.
Jede ebengedachte Nate von 2500 Thlr. tilgt mit ihrem Fälligwerden am
Schlusse des betreffenden Monals einen entsprechenden Theil der Entschädigungs-
Naten für den Brunehauser Zoll, so daß für jeden dergestalt getilglen Theil
vom Tage der Tilgung an Zinsen nicht weiter zu bezahlen sind.
Artikel 6.
Die Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft begiunt mit dem Tage,
an welchem zwischen dem vormaligen Königreiche Hannover und den älteren
Preußischen Landen der freie Verkehr mit Branntwein einkritt.
Artikel 7.
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Oldenburg, behält Sich
vor, auch den auf die Vestenerung des Braumalzes bezüglichen Verabredungen
in dem in Artikel 1 bezeichneten Vertrage für das Herzogthum leubu. so-
weit dasselbe dem Jollvereine angeschlossen ist, beizutreten, und zwar mit der
Wirkung, daß die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung des Braumalzes
in Oldenburg zur Anwendung komunt.
Für diesen Beilritt gelten die in den Artikeln 1—3 der gegenwärtigen
Uebereinkunft enthaltenen Voraussetzungen und Maßgaben.
Bis zur Autführung desselben bleibt Preußen die Erhebung einer Ueber-
hangs-Abgabe von dem aus Oldenburg eingehenden Bier vorbehalten.
Artikel 8.
Preußen wird die übrigen Theiluehmer an dem Vertrage vom 23. Juni
1864 einladen, die im Artikel 1 erwähnte Zustimmung zu ertheilen.