Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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das Poftwesen jeweilig geltenden gesetzllichen Bestimmungen. reglementarischen 
Festsetungen, administrativen Anordnungen und von Preuhen abgeschlossenen 
internationalen Verträgen, selbstständig eingerichtet und geführt. Die gedachten 
Normen werden, soweit dabei die Verhältnisse des Publikums in VBetracht kom- 
men, Behufs ihrer Publikation der Fürstlichen Regierung mitgetheilt. 
Bis dahin, daß diese Normen ganz oder theilweise eingeführt sein werden, 
bestehen die seitherigen Bestimmungen fort. 
Die nach den Preußischen Postverwaltungsgrundsähen stattiindenden Ver- 
khre. Enkechleoungen sollen dem Postwesen im Fürstenthume in demselben Um- 
fange zugewendet werden, wie solches innerhalb des Königreichs Preußen 
Geschieht. 
Sollke aus besonderen Gründen die Aufhebung einer bestehenden Postan- 
stalt nothwendig werden, so wird darüber vorher mit der Fürstlichen Regierung 
in's BVenehmen getreten werden. In Bezug auf die Errichtung neuer Post- 
stellen werden etwaige Wünsche der Fürstlichen Regierung, soweit es mit den 
allgemeinen Poslverwaltungogrundsätzen vereinbar ist, berücksichtigt werden. 
Der Verkehr zwischen den Postanstalten in dem Fürstenthum und allen 
übrigen unter Preußischer Verwaltung slehenden Postanstalten wird als interner 
Preußischer Postverkehr behandelt. 
Die Königliche Vostuervaltung bczieht alle Einnahmen und beslreitet alle 
Ausgaben, welche mit der Verwaltung des Postwesens im Fürslenthume ver- 
bunden sind; sie übernimmt sowohl dem Publikum als auch dem Fürstlichen 
Fiscus= gegenüber dieselben Verlretungsverbindlichkeiten, welche ihr in Bezug auf 
die der Post anvertrauten Sendungen rc. innerhalb des Preußischen Staats ge- 
seblich oder vertragsmäßig obliegen. 
Artikel 3. 
Die Postanstalten im Fürstenthum werden ausschließlich mit den Insignien 
und Emblemen des Preußischen Postwesens versehen; sie führen die Benennung, 
das Wappen und die Farben Königlich Preußischer Possstellen, insbesondere bei 
den Unterschristen, auf den Siegeln, Poftschilden, Postwagen u. s. w.; die Post- 
beamten, das Unterpersonal und die Postillone tragen die Dienstkleidung der 
Königlich Prensiischen Officianten, 8T soweit sie Fürstliche Unterthanen sind, 
mit der Fürstlich Reußischen Cocar 
An den Gebänden, in — sich Postanstalten befinden, werden das 
Königlich Preußische Postwappen und das Fürstlich Reußische Wappen dergestalt
	        
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