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das Poftwesen jeweilig geltenden gesetzllichen Bestimmungen. reglementarischen
Festsetungen, administrativen Anordnungen und von Preuhen abgeschlossenen
internationalen Verträgen, selbstständig eingerichtet und geführt. Die gedachten
Normen werden, soweit dabei die Verhältnisse des Publikums in VBetracht kom-
men, Behufs ihrer Publikation der Fürstlichen Regierung mitgetheilt.
Bis dahin, daß diese Normen ganz oder theilweise eingeführt sein werden,
bestehen die seitherigen Bestimmungen fort.
Die nach den Preußischen Postverwaltungsgrundsähen stattiindenden Ver-
khre. Enkechleoungen sollen dem Postwesen im Fürstenthume in demselben Um-
fange zugewendet werden, wie solches innerhalb des Königreichs Preußen
Geschieht.
Sollke aus besonderen Gründen die Aufhebung einer bestehenden Postan-
stalt nothwendig werden, so wird darüber vorher mit der Fürstlichen Regierung
in's BVenehmen getreten werden. In Bezug auf die Errichtung neuer Post-
stellen werden etwaige Wünsche der Fürstlichen Regierung, soweit es mit den
allgemeinen Poslverwaltungogrundsätzen vereinbar ist, berücksichtigt werden.
Der Verkehr zwischen den Postanstalten in dem Fürstenthum und allen
übrigen unter Preußischer Verwaltung slehenden Postanstalten wird als interner
Preußischer Postverkehr behandelt.
Die Königliche Vostuervaltung bczieht alle Einnahmen und beslreitet alle
Ausgaben, welche mit der Verwaltung des Postwesens im Fürslenthume ver-
bunden sind; sie übernimmt sowohl dem Publikum als auch dem Fürstlichen
Fiscus= gegenüber dieselben Verlretungsverbindlichkeiten, welche ihr in Bezug auf
die der Post anvertrauten Sendungen rc. innerhalb des Preußischen Staats ge-
seblich oder vertragsmäßig obliegen.
Artikel 3.
Die Postanstalten im Fürstenthum werden ausschließlich mit den Insignien
und Emblemen des Preußischen Postwesens versehen; sie führen die Benennung,
das Wappen und die Farben Königlich Preußischer Possstellen, insbesondere bei
den Unterschristen, auf den Siegeln, Poftschilden, Postwagen u. s. w.; die Post-
beamten, das Unterpersonal und die Postillone tragen die Dienstkleidung der
Königlich Prensiischen Officianten, 8T soweit sie Fürstliche Unterthanen sind,
mit der Fürstlich Reußischen Cocar
An den Gebänden, in — sich Postanstalten befinden, werden das
Königlich Preußische Postwappen und das Fürstlich Reußische Wappen dergestalt