— 159 —
scheiden rücksichtlich der Posten die jeweilig im Königreiche Preußen hierüber
geltenden Vorschriften, somit dermalen die Bestimmung, daß die ordentlichen
Posten nebst deren Beiwagen, sowie die auf Kosten des Staats beförderten
Courire und Estafetten, ingleichen die von Postbeförderungen lediglich zurück-
kommenden Postfuhrwerke und Pferde, sowie endlich die Briefträger und Post-
boten von Entrichtung solcher Abgaben befreit sind.
Artikel 9.
Werden innerhalb des Fürstenthums neue Eisenbahnen gebaut, sei es vom
Staate oder von Privaten: so werden den Eisenbahnverwaltungen diejenigen
Leistungen an die Postanstalt auferlegl, welche im Königreiche Preußen zufolge
des Eisenbahngesebes vom 3. November 1838 und später ertheilter oder noch
zu ertheilender Gesetze vorgeschrieben sind. Diese Leislungen stehen alsdann
ohne Weiteres der Königlichen Postverwaltung unentgeltlich zu.
In Bezug auf die bestehenden Eisenbahnen tritt die K. Preußische Post-
verwaltung in das seitherige Verhältniß der Thurn= und Taxis'schen Postver-
waltung ein.
Artikel 10.
Die Portofreihriten im Fürstenthume, sowie die Vorschriften wider die da-
bei vorkommenden Unterschleise sind die nämlichen, welche bei den Poststellen
im Königreiche Preußen jeweilig gelten und erstrecken sich auf den gesammten
Verwaltungsumfang der Königlich Prcußischen Postanstalt. Hierbei finden für
die Portofreiheit Ihrer Durchlauchten des Fürsten und Höchstdessen Gemahlin,
sowie der Mitglieder des Fürstlichen Hauses, die Bestimmungen Anwendung,
welche für die Portofrelheit Ihrer Majestäten des Köuigs und der Königin,
sowie der Mitglieder des Königlichen Hauses jeweilig in Gültigkeit sind.
Auf die Civil= und Militär-Behörden, die Kirchen, Schulen, milden Stif-
tungen und fonstige öffentliche Anstalten 2c. im Fürstenthume werden analog
die für die Behörden 2c. im Königreiche Preußen bestehenden Bestimmungen
angewendet; jedoch findet eine Befreiung von Porto in Parteisachen (insbe-
sondere soweit dieselben in denjenigen Preuhischen Landestheilen, in welchen das
Gesetz, betreffend den Ansah und die Erhebung der Gerichlskosten vom 10. Mai
1851 und dessen Nachträge zur Anwendung kommen, unter der Rubrik „por-
tofreie Justizsache“ befördert werden) nicht slatt.
Die hinslchtlich der Portofreiheits- Angelegenheiten ergangenen Erlasse der
Königlichen Postverwallung werden der Behörden-Organssakion im Fürstenthume
26°