Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 163 — 
A. 
Convention 
zwischen Preußen und Sachsen-Weimar, betreffend die Rcorgani- 
sation des Weimarischen Contingents. 
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Köniwliche Hoheit 
der Großherzog von Sachsen-Weimar= Eisenach, gleichmäßig beseelt von dem 
Wunsche, den Staaten, welche nach der Kriegsverfassung des vormaligen Deut- 
schen Bundes die Reserve-Infanterie-Division zu stellen und keine Spezialwaf- 
fen zu unterhalten hatten, den Uebergang in das Kriegswesen des Norddeut- 
schen Bundes erleichtert zu sehen, haben Behufs Feststellung entsprechender 
Modalitäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Ihren Wirklichen Geheimen Rath, Gesandten und Kammerherrn 
Carl Friedrich von Savigny 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar.Eisenach: 
- Wirklichen Geheimen Ralh und Staatsminister Dr. juris 
Christian Bernhard von Watzdor 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander mitgeiheilt und gut und richtig 
befunden, folgende 
Convention 
abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Neorganisation der Bundes- Erntinzent, wie sle im Abschnitt XI. 
des am 15. December v. J. von der Krone Preußen den Vevollmächtigten 
der verbündeten Regierungen vorgelegten Entwurfes zur Verfafsung des Nord- 
deutschen Bundes bestimmt ist, wird von der Krone Preußen (dem Bundesfeld- 
herrn) bei denjenigen Staaten, deren Contingente nach der Kriegsverfassung 
des vormaligen Deutschen Vundes die Reserve-Infanterie-Division gebildet ha- 
ben, in der Weise vollzogen, daß diese Staaten unter Anerkennung der in der 
Verfassung für den Norddeutschen Bund festzusetzenden Quote von 225 Thlrn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.