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im ersten Jahre der Reorganisation (1867) nur ein hundert zwei und sechszig
Thaler und, unter successiver Steigerung ihrer jährlichen Beiträge um je neun
Thaler pro Kopf, erst von dem Jahre 1874 an die volle Summe einzuzahlen
haben.
Die Vildung der Spezialwaffen wird statt haben, sobald die im Vorste-
heuden bezeichnete Steigerung der Veiträge es gestattet.
Artikel 2.
Die in der Quote von 225 Thlrn. nicht begrisfenen Kosten der ersten Ein-
richtung werden von dieser Convention nicht berühr
Artikel 3.
Die Hohen contrahirenden Theile werden die übrigen zur Reserve-Infan-
terie-Division behörig gewesenen Bundeoslaaten einladen, dieser Convention bei-
zutreten, wollen aber in Betreff der milstairichen Leistungen des Großherzog=
ums Sachsen-Weimar-Eisenach an dieselben gebunden sein, auch wenn dieser
Beitritt nicht oder nicht von allen eingeladenen Regierungen erfolgen sollte.
Artikel 4.
Die Natifikationen dieser Convention sollen innerhalb zehn Tagen von
heute ab oder, wenn möglich, früher in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genanuten Bevollmächtigten die
gegemwärtige Convention in zwei Exemplaren unterzeichnet und mit dem In-
siegel ihrer Wappen versehen.
So GYW zu Verlin, den 4. Februar eintausend achthundert sieben
und sechszi
(L. S.) (gez.) v. Savigny. (L. S.) (gez.) v. Wabdorf.