Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Protokoll. 
Um der Krone Preußen (dem Bundesfeldherrn) in Ausführung der zwischen 
Preußen und Sachsen-Weimar-Eisenach unterm 4. Februar 1867 zu Berlin 
abgeschlossenen Convention, die Neorganisation derjenigen Contingente, welche 
seither die Bundes-Reserve-Infanterie-Division gebildet haben, zu ermöglichen, 
insbesondere die Formation der Cadres zu gestalten und die in Artikel 60 
des Bundes-Verfassungs-Entwurfs vorgeschriebene Einheit in der Qualifikalion 
der Osfiziere herstellen zu können, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten, 
nämlich: 
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: 
der Wirkliche Geheime Rath, Gesandte und Kammerherr von Savigny, 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen- 
Weimar-Eisenach: 
der Wirkliche Geheime Rath und Staats-Minister Dr. jur. von Watz= 
dorf, 
über nachfolgende besondere Bestimmungen übereingekommen: 
1) Preußen übernimmt bei der Reorganisation derjenigen Contingente, 
welche seither die Bundes-Reserve-Infanterie-Division gebildet haben, auch die 
Organisation der Lardwehr und die Aushebungsgeschäfte. 
2) Bis zun Jahre 1874 werden alle Offiziere der vorgedachten Con- 
tingente als zur Prensiischen Armee gehörig betrachtet. 
Dem entsprechend werden alle Anstlellungen, Beförderungen und Ver- 
setzungen sowohl innerhalb der Contingente als auch aus denselben heraus in 
die ganze Bundesarmee und umgekehrt, sowie alle Verabschiedungen von dem 
Bundesfeldherrn direkt verfügt. 
Vor dem Erlaß dieser Versügungen sollen dieselben zur Kenntniß des be- 
treffenden Contingenkoherrn gebracht und Höchstdessen Wünsche thunlichst be- 
rücksichtigt werden. 
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