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3) Alle Offiziere leisten Seiner Majestät dem Könige von Preußen den
Fahneneid; diejenigen, welche in den Contingenten der vormaligen Bundes-
reserdc.Infanterte-Dioision eintreten, werden mittelst Handgelöbnisses oder
auozustellenden Reverses verpflichtet
„Das Wohl und Beste des Contingentöherrn zu fördern, Schaden
und Nachtheile aber von Höchstdemselben und Seinem Lande ab-
zuwenden."“
4) Zur Erleichterung der für nöthig erachteten Versehungen sollen die
Grunssde, der Schnilt und die Gradabzeichen der Preußischen Uniformen
für die Bekleidung aller Truppen maßgebend sein; auch lragen die Offiziere
Penßische Feldzeichen und Preußische Schärpen.
Den betreffenden Conkingents-Herren bleibt es überlassen, die äußeren
Abzeichen nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
5) Dem Contingents· Herrn steht die Disciplinar-Strafgewalt eines com-
mandirenden Generals zu; im Uebrigen wird die Diceiplinar-Strafbesugniß
von denjenigen Truppen--Commandeuren rc. w. ausgeübt, welchen das Con-
lingent in dienstlicher Beziehung unterstellt ist.
Die Bestlätigung und Milderung kriegsrechtlicher und ehrengerichtlicher Er-
kenntnisse erfolgt auf dem militairischen Instanzenwege.
Das Begnadigungsrecht übt Seine Majestät der König von Preußen
aus; etwaige Wünsche der Contingentsherren in dieser Beziehung werden
Möglichste minssi finden.
6) In dem Etat der betreffenden Conkingente wird eine Adjutantur der
Gomingent, Herten aufgenommen.
Gegemwärtiges Protokoll, welches, ohne besondere Ratification, als durch
den Austausch der Natificationen zu dem Vertrage vom 4. Februar 1867,
auf welchen es Bezug hat, von den betheiligten Regierungen genehmigt und
bestätigt angesehen werden soll, ist zu Verlin am 22. Februar 1867 in
doppelter Ausfertigung aufgenommen worden.