Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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3) Alle Offiziere leisten Seiner Majestät dem Könige von Preußen den 
Fahneneid; diejenigen, welche in den Contingenten der vormaligen Bundes- 
reserdc.Infanterte-Dioision eintreten, werden mittelst Handgelöbnisses oder 
auozustellenden Reverses verpflichtet 
„Das Wohl und Beste des Contingentöherrn zu fördern, Schaden 
und Nachtheile aber von Höchstdemselben und Seinem Lande ab- 
zuwenden."“ 
4) Zur Erleichterung der für nöthig erachteten Versehungen sollen die 
Grunssde, der Schnilt und die Gradabzeichen der Preußischen Uniformen 
für die Bekleidung aller Truppen maßgebend sein; auch lragen die Offiziere 
Penßische Feldzeichen und Preußische Schärpen. 
Den betreffenden Conkingents-Herren bleibt es überlassen, die äußeren 
Abzeichen nach ihrem Ermessen zu bestimmen. 
5) Dem Contingents· Herrn steht die Disciplinar-Strafgewalt eines com- 
mandirenden Generals zu; im Uebrigen wird die Diceiplinar-Strafbesugniß 
von denjenigen Truppen--Commandeuren rc. w. ausgeübt, welchen das Con- 
lingent in dienstlicher Beziehung unterstellt ist. 
Die Bestlätigung und Milderung kriegsrechtlicher und ehrengerichtlicher Er- 
kenntnisse erfolgt auf dem militairischen Instanzenwege. 
Das Begnadigungsrecht übt Seine Majestät der König von Preußen 
aus; etwaige Wünsche der Contingentsherren in dieser Beziehung werden 
Möglichste minssi finden. 
6) In dem Etat der betreffenden Conkingente wird eine Adjutantur der 
Gomingent, Herten aufgenommen. 
Gegemwärtiges Protokoll, welches, ohne besondere Ratification, als durch 
den Austausch der Natificationen zu dem Vertrage vom 4. Februar 1867, 
auf welchen es Bezug hat, von den betheiligten Regierungen genehmigt und 
bestätigt angesehen werden soll, ist zu Verlin am 22. Februar 1867 in 
doppelter Ausfertigung aufgenommen worden.
	        
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