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Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie Höchstseinen Haupl-
mann Ernst von Helldorf, welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander
mitgetheilt und richtig befunden, folgende
Couvention
abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Aus den bisher zur ehemaligen Reserve-Infanterie-Division gehörigen
Contingenten der Eingangs genannten Staaten werden drei Infanterie-Regi-
menter zu je 3 Bataillons gebildet, welche die gemeinschaftliche Bezeichnung
„Thüringische Jufanteric-Regimenter“
und eine entsprechende Regiments-Nummer innerhalb der Ordro ale Bataille
des Norddeutschen Bundesheeres erhalten.
Die Verwendung der bieherigen Gontingent als Stämme zur Errichtung
dieser Regimenter findet in der Art statt, daß das Contingent von Weimar
das eine, die Contingente von Meiningen und Coburg-Gotha das zweite,
die von Altenburg, Schwarzburg.Nudelstadt und Reuß älterer und jüngerer
Linie das dritte Regiment sormiren. Die Regimenter werden jetzt completirt
und späler regelmäßig rekrutirt durch Einstellung der zur Infanterie tauglichen
Wehrpflichtigen der Staaten, deren Contingente zur Formation jedes einzelnen
Regiments beigelragen haben und zwar findet bei den beiden gemischten Re-
Kimentern die Rekrutirung pro ruta der Bevöllerung der conkribuirenden
Staaten mit der Maßgabe statt, daß die ausgehobene Mannschaft, so weit
möglich, dem innerhalb des bezüglichen Heimathslandes dislocirten Truppen-
theil zu überweisen ist. Die Umformung der Aiherigen Contingente in die
neuen Regimenter wird Preußischer Seits geleitet
Artikel 2.
Ueber die Dislocation vorgedachter Regimenter wird Seine Majestät der
König von Prensen als Bundes-Feldherr das Nähere bestimmen, jedoch wollen
Allerhöchstdieselben unter der Voraussetzung, daß innerhalb der Ländergebiete
der mitcontrahirenden Staaten für eine harmisanmäßige Unterbringung der
Truppen entsprechend Sorge getragen wird, dieselben dort belassen und von
dem bundesverfassungemäßig zustehenden Dislocationorecht nur vorübergehend