Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie Höchstseinen Haupl- 
mann Ernst von Helldorf, welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander 
mitgetheilt und richtig befunden, folgende 
Couvention 
abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Aus den bisher zur ehemaligen Reserve-Infanterie-Division gehörigen 
Contingenten der Eingangs genannten Staaten werden drei Infanterie-Regi- 
menter zu je 3 Bataillons gebildet, welche die gemeinschaftliche Bezeichnung 
„Thüringische Jufanteric-Regimenter“ 
und eine entsprechende Regiments-Nummer innerhalb der Ordro ale Bataille 
des Norddeutschen Bundesheeres erhalten. 
Die Verwendung der bieherigen Gontingent als Stämme zur Errichtung 
dieser Regimenter findet in der Art statt, daß das Contingent von Weimar 
das eine, die Contingente von Meiningen und Coburg-Gotha das zweite, 
die von Altenburg, Schwarzburg.Nudelstadt und Reuß älterer und jüngerer 
Linie das dritte Regiment sormiren. Die Regimenter werden jetzt completirt 
und späler regelmäßig rekrutirt durch Einstellung der zur Infanterie tauglichen 
Wehrpflichtigen der Staaten, deren Contingente zur Formation jedes einzelnen 
Regiments beigelragen haben und zwar findet bei den beiden gemischten Re- 
Kimentern die Rekrutirung pro ruta der Bevöllerung der conkribuirenden 
Staaten mit der Maßgabe statt, daß die ausgehobene Mannschaft, so weit 
möglich, dem innerhalb des bezüglichen Heimathslandes dislocirten Truppen- 
theil zu überweisen ist. Die Umformung der Aiherigen Contingente in die 
neuen Regimenter wird Preußischer Seits geleitet 
Artikel 2. 
Ueber die Dislocation vorgedachter Regimenter wird Seine Majestät der 
König von Prensen als Bundes-Feldherr das Nähere bestimmen, jedoch wollen 
Allerhöchstdieselben unter der Voraussetzung, daß innerhalb der Ländergebiete 
der mitcontrahirenden Staaten für eine harmisanmäßige Unterbringung der 
Truppen entsprechend Sorge getragen wird, dieselben dort belassen und von 
dem bundesverfassungemäßig zustehenden Dislocationorecht nur vorübergehend
	        
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