Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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und insofern Gebrauch machen, alo militairische oder polilische Rücksichten dies 
bedinge 
Artikel 3. 
Bis zu der vorläufig noch ausgesetzten Errichtung besonderer Thüringischer 
Kavallerie-Regimenter, über deren Formalion das Weitere vorbehalten bleibt, 
leisten etwa im Vedarfsfalle für den Kavalleriedienst ausgehobene Wehrpflichtige 
der mitcontrahirenden Staaten ihre Dienstpflicht in nächstgelegenen Königlich 
Priuzischen Truppentheilen ab. Dasselbe findet dauernd mit dem für die 
Spezial-Waffen (Jäger, Artillerie, Pioniere, Train) ausgehobenen Wehrpflichti- 
gen statt. Sobald zur Errichtung besonderer Thüringischer Kavallerie-Regi- 
menter geschritten werden kann, werden dieselben, soweit es dem dienstlichen 
Inleresse entsprechend und Beschaffung von Garnisen-Einrichtungen vorausge- 
sebl, innerhalb der Eingangs erwähnten Ländergebiete dislorirt und aus den 
dort auszuhebenden zur Kavalleric tauglichen Wehrpflichtigen rekrutirt werden. 
Artikel 4. 
Wehrpflichtige der mitcontrahirenden Staalen, denen die Verechtigung 
zum einjährig freiwilligen Dienst zusteht, können dieser Dienstpflicht nach Wahl 
bei einem der Thüringischen Truppentheile, oder in der Königlich Preußischen 
Armee genügen. Dasselbe findet vice versa für Preußische Unterthanen statt. 
Dieselbe Begünstigung gilt auch hinsichtlich der dreijährig Freiwilligen. 
Artikel 5. 
Die Eintheilung der betreffenden Ländergebiete in Landwehr-Bataillons- 
und Anshebungs-Bezirke, sowie die e regelmähige Handhabung des Auchebungs- 
Geschäfts selest wird Preußischer Seits unter Mitwirkung der coneurrirenden 
Grehherzohlichen Herzoglichen und Fürstlichen Civilbehörden zur Ausführung 
fcrachtn (De- durch die Bundes-Verfassung eingeführten Bestimmungen hin- 
sichtli Dauer der Dienstpflicht kommen zuerst zur Anwendung auf die 
Fahhn gaan Aushebung und haben keinerlei rückwirkende Kraft. 
Artikel 6. 
Die aus den Länderhebieten der mitcontrahirenden Staaten ausgehobenen 
Wehrpflichtigen, mögen sie in die Artikel 1 gedachten Thüringischen Infanterie- 
Regimenter oder in Königlich Prenßische Truppentheile eingestellt sein, leisten 
ihren betreffenden Hohen Landeoherren den Fahneneid unter Einschaltung der Ge-
	        
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