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horsamsverpflichtung gegen Seine Majestät den König von Preußen als Bun-
defeldherrn.
Artikel 7.
Die Uniformirung und Aucrüstung der vorgedachten 3 Thüringischen
Infanterie.Regimenter ist die der Königlich Preußischen Linien-Infanterie. Die
Regimenter tragen am Helm die Landeskekarde und das Landeswappen, refp.
ein anderes Abzeichen, über welche# bei den gemischten Regimentern die be-
theiligten Regierungen mit Rücksicht auf die nöthige Gleichartigkeit irnerhalb
der Regimenter sich zu verständigen haben.
Die Offiziere aller 3 Regimenter traqen am Helm neben der Landes-
kokarde die Königlich Preußische, eine silberne Schärpe und desgleichen Portepee
in den durch Artikel 55 der Bundeoverfassung festgestellten Bundesfarben.
Die in Königlich Preußischen Truppentheilen ihre Dienstzeit ableistenden
Wehrpflichtigen der mitcontrahirenden Staaten tragen an den Kopfbedeckungen
neben der Preußischen die Landeskokarde.
Artikel 8.
Die mitcontrahirenden Hohen Bundes-Fürsten stehen zu sämmtlichen inner-
halb Ihrer respectiven Ländergebiete dauernd dislocirten, resp. vorübergehend
dorthin kenmanbrrten Bundes-Truppentheilen im Verhältniß der kommandiren-
den Generale und üben neben den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende
Disciplinar-Strafgewalt aus. Im Uebrigen sleht die Handhabung der Dis.
eiplin und die Ausübung der gerichtsherrlichen Befugnisse 2c. den Truppen-
befehlshabern zu und erfolgt die Bestätigung 2c. der belreffenden Erkennknisse
auf dem militairischen Instanzem#ege. Das Begnadiguigorecht übt Seine
Majestät der König von Preußen alo Bundesfeldherr aus; elwaige Wünsche der
Hohen Milcontrahirenden Betreffs Ihrer Unterthanen 2 dieser Beziehung
werden möglichst Berücksichtigung finden.
Artikel 9.
Die gegenwärtig in den Gentingenten der mitcontrahirenden Staaten die-
nenden artiven, fehddienssfähigen Offiziere, Portepcefähnriche und Militair.
Beamten im Offiziers-Range, mit Ausschluß der bereils der Königlich
Preußischen Armec angehörenden Offiziere 2c. des Herzoylich Sachsen · Coburg ·
Gothaischen Regimeuts, sowie der Staböoffiziere des Herzoglich Sachsen-