Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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gentsherrue, ! dessen Ländergebiet der bezügliche Truppentheil diolocirt ist, zu 
ördert chaden und Nachtheil aber von Höchstdemselben und Seinem und- 
* 
Artikel 11. 
Den *W Mitcontrahenten steht das Recht zu, nach Ihrer Wahl Offi= 
ziere 3 la snite zu ernennen, deren Besoldung und dereinstige Pensionirung 
4 den eilt obliegt. Dagegen wird die Adjutantur der Contin- 
gentsherren resp. deren Erbprinzen aus Bundesmitteln besoldet und den in Be- 
zug auf Auswahl der betreffenden Persönlichkeiten ausgesprochenen Wünschen 
durch Commandirung Seitens des Bundeefeldheren bereitwilligst Folge gegeben 
werden soweit dem dienstliche Rücksichten nicht entgegenstehen. 
Die Bestimmung der Umiform der aedutanten und Offiziere # la suite 
ist dem Belieben der Contingentoherren überla 
Sowohl die Offiziere à la suite als anch die im Pensions-Verhältniß 
lebenden Offiziere, insofern erstere nach Abschlus dieser Convention ernannt, 
letztere pensionirt werden, sind nach Maßgabe, der betreffeuden Königlich Preupi- 
schen Vorschristen dem Digeiplinar-, Militairgerichte und Ghrengerichtlichen 
Verfahren vorkommenden Falls muterworsen Inwiefern auch die vor- 1 
Abschluß dieser Convention zu Osfizier à la zuite ernannten, resp. io- 
nirten Offiziere diesen Vorschriften #snersietn werden sollen, ist dem Leseben 
der betreffenden alsbes-Mrgborung überlassen. 
Artikel 12. 
Vorbehaltlich der bevorslehenden Regelung im Wege der Bundegesetz- 
gebung sind die in den Thüringischen Regimentern angestellten Königl. Preußi- 
schen Offiziere 2c. in den betreffenden Ländergebieten von jeder Personalsteuer, 
insbesondere von Klassen- und Einkommensteuer befreit, von lehterer jedoch nur 
insoweit, als sie nicht Einkommen aus dort liegendem Grundbesitz beziehen. Zu 
Kommunal-Abgaben sind dieselben sofern sie nißt in der betreffenden Gemeinde 
beimathsbertchigt sind, nur insoweit verpflichtet, als die Verbindlichkeit zur 
eistung derartiger Abgaben durch den bloßen Aufenkhalt in einer Gemeinde 
oder durch dortigen Grundbesic bedingt ist. 
Artikel 13. 
Hinsichtlich des Gerichtsstandes in Eivilsachen finden auf die vorgedachten 
Offiziere 2c. Falls nicht besondere Conventionen ein Anderes festsetzen, die Van- 
desgesetze und Rechtsnormen Anwendung.
	        
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