Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Die Sendungen müssen in der Regel mit Freimarken frankirt sein. 
Für Sendungen, welche den reglementsmäßigen Bestimmungen nicht ent- 
sprechen, ist das Briesporto, jedoch unter Anrechnung der eiwa verwendeten 
Freimarken, zu entrichten. 
Für unzulänglich frankirte Sendungen wird vom Adressaten der fehlende 
Vekrag nach der ermäßigten Taxe eingezogen, jedoch unter Abrundung der bei 
dem nachträglich zu erhebenden Betrage sich elwa ergebenden Pfennige auf Vier- 
tel-Silbergroschen, resp. Bruchkrenzer auf volle Kreuzer (siehe 6§. 42 und 43). 
8. 6. 
Necomman. Für recommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, 
eicte Ein, eine Necommandations-Gebühr von 2 Sgr. resp. 6 Kreuzer, ohne Rüchicht 
auf die Entfernung und das Gewicht, erhoben. 
Die Recommandations-Gebühr ist für portofreie rerommandirte Sendungen, 
für welche das Porto, wenn dasselbe in Ansatz käme, aus der Staatskasse zu 
zahlen sein würde, nicht zu erheben; für die sonstige porkofreie Correspondenz 
muß im Falle der Recommandation, die Recommandations-Gebühr entrichtet 
werden. 
B. Porto für Packet-Sendungen und für Sendungen mit 
erths.Declaration. 
S. 7. 
Ler Das Porto für Packet= Sendungen beträgt 11½1 Pfennige oder 1/10 Kreuzer 
für jedes Pfund auf je fünf Meilen der directen Entsernung, wobei überschießende 
Pfundtheile gleich einem Pfunde und Entsernungen unter fünf Meilen für volle 
fünf Meilen gerechnet werden. 
Als geringster Sat für eine jede derartige Sendung ist das doppelte Brief- 
Porto (§§ 1 und 2) zu etheben. 
S. 8. 
Beglektbriese. Für die den Packet. Sendungen beigegebenen Begleitbriese unter 1 Loth ist 
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ein besonderes Porto nicht zu zahlen. Für dergleichen Begleitbriefe im Gewicht 
von 1 Loth und darüber wird das doppelte Brief-Porto (58. 1 und 2.) erhoben.
	        
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