Rücksendung.
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das un Porto von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, jedoch
mit der un ung,
das Porto höchstens nur betragen darf:
asg für gewöhnliche Briese, recommandirte Briese mit Insinnatioys=
Documenten, und Briefe ohne Werths-Declaralion mit Postvor-
unter 1 Loth z33 Sgr., resp. 9 Kreuzer,
von 1 Loth und darüber 6 Sar., resp. 18 Krenzer,
D) für Begleitbriefe von 1 Loth und darüber 6 Sar., resp. 18 Kreuzer,
und daß für Drucksachen unter Band, für offene Karten, sowie für Waaren-
proben= und Mustersendungen ein neuer Ansat nicht stattfindet.
Die Erhebung von Porto für die Nachsendung findet auch auf die porto-
pflichtigen Sendungen Anwendung, die an Eivil= oder Militair-Personen ge-
richtet sind, welche sich auf Dienstreisen befinden.
Recommandations-Gebühr (F. 6.), Gebühr für Post-Anweisungen I 24. 2
Procura-Gebühr für Postvorschüsse (§. 19.) und Rückschein-Gebühr (§. 2
den bei Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
Nachsendungen vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem Ab-
hangsorte werden wie Rücksendungen (§. 17.) behandelt.
S. 17.
Für unbestellbare gewöhnliche Briese bis zum Gewichte von ½ Plund,
Drucksachen unter Band, offene Karten, Waarenproben= und Mustersendungen,
recommandirte Sendungen, Briefe mit Insinnations-Documenten und Briese
ohne Werths-Declaration mit Postvorschuß (§. 19.) ist von dem Absender nur
das Porto für die Besörderung bis zum Bestimmungsorte, für die Rücksendung
aber kein Porto zu zahlen.
Für alle übrigen unbeslellbaren Sendungen ist das Porto, beziehungsweise
auch das Werth-Porto für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten. Für Be-
gleitbriese (zu Packeten), auch wenn dieselben das Gewicht von 1 Loth erreichen
oder überstelgen, wird jedoch Retour-Porto nicht erhoben.
Necommandations-Gebühr (§ 6.), Gebühr für Post-Anweisungen (F. 18.),
Procura-Gebühr für Postvorschüsse (§ 19.) und Rückschein-Gebühr (5. 20.) wer-
den bei der Rücksendung nicht noch einmal angesegt.