Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Post Anwel . 
lungen. 
Vollvor- 
schsse. 
Näckschelne. 
auszetsel w- 
gen bil 
— 181 — 
II. Porto und Gebühren für Post-Anweisungen, Post- 
vorschisse, Rückscheine und Laufzettel. 
S. 18. 
Die Gebühr für Zahlungen mittelst Post-Anweisungen beträgt: 
beieiner Zahlung unt. u. bis zu *m (43 58 Fl.)einschl. 2 Sgr., resp. 6 Kr., 
bei eing Jahlug über 25 Thlr. (43/ A.) bis zu 
Thlr. (87½ Fl.) ein Schl. . . 45Sgr., rosp. 12 Kr., 
ohne usche der Entfernung. 
Die Gebühr ist vom Absender zu enkrichten, möglichst durch Verwendung 
von Postfreimarken. 
Werden in dem Coupon, außer den nach Maßgabe des Vordrucks zuläs- 
sigen Angaben, sonstige Mittheilungen auf der Vorder= oder Rückseite gemacht, 
so ist von dem Absender noch das tarifmäßige Briefporto zu entrichten. 
8. 19. 
ü iwrchuss wird erhoben: 
Porto für den Brie 
1) 4te Procura-Gebühr für jchen Thaler oder für jeden Theil eines Tha- 
lers ½ Sgr. (13/8 Kr.), im Minimum aber 1 Sgr. (3½ Kr.) 
KS. 20. 
Für Rückscheine (Retour-Recepisse) über recommandirte Sendungen wird 
eine besondere Gebühr nicht erhoben. 
Für Rückscheine (Retour. Recepisse) über Fahrpost-Sendungen ist eine Ge- 
bühr von 2 Sgr. resp. 6 Kr. bei der Aufgabe zu entrichten. 
Gehören mehrere Packete zu einem Begleitbriefe, so wird die Gebühr nur 
einmal erhoben. Die Rückschein-Gebühr ist auch bei portofreien Sendungen zu 
entrichten. 
KS. 21. 
Wenn wegen richtiger Beförderung von Postsenkungen Zweifel entslehen, 
so kann der Absender offene Requisitionen (Vauftettel) mit genauer Bezeich- 
nung des Namens, Standes und Wohnortes des Adressaten erlassen, worin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.