Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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von den Post-Anstalten über den Verbleib Auskunft gegeben werden muß. Jür 
einen solchen Laußzettel zahlt derjenige, auf dessen Verlangen die Abseudung er- 
folgt, das einfache Vrief-Porto (E 1.), welches ihũi, Falls irgend eine Un- 
regelmäßigkeit bei den Preußischen Post. Anstalten vorgekommen ist, erstattet wird. 
Für Laufzettel wegen bewöhnlichr Briefe ist das Porto jedoch nur in den 
jenigen Fällen zu erheben, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung an den 
Adressaten festgestellt wird. 
Für Laufzettel, welche portofreie Gegenstände betreffen, findet eine Erhebung 
von Porto nicht statt. 
III. Gebühren für den Zeitungs-Verkehr. 
S. 23. 
Susee. An Provision für den Zeitungs-Verkehr der Mreußüischen Post= An- 
stalten unter sich und mit den nicht zum Deutschen Postvereine 
gehörigen fremden ost-Anstalten werden 25 Prozent des Einkaufo- 
preises erhoben, vorausgeseczt, daß diese 25 Procent des Einkaufspreises nicht 
mehr belragen als: 
a) für Zeitungen, welche innerhalb des Preußischen Postbezirko 
erscheinen: 
4 Df. für den 2 Drncbopen, 
— oder der bei genauer 
1 „ „ „ linn Reduction sich ergebende 
1½ „ „ „ ganzen Vogen Beilage, Betrag in Krenzern, 
1 „ „ „ halben „ » 
b) für Zeitungen, welche in den nicht zum Deutschen Postver- 
eine gehörigen fremden Postbezirken erscheinen: 
5 P-. für den ganzen Druckbogen, oder der bei genauer Re- 
4 " „ „ galten 9 duction lich ergebende 
2½¼ Bekrag in Kreuzern, 
uhne daß u Vlilagen eine Ermähigung genießen.
	        
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