Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

1 Wenn ein Abonnenl, welcher eine riheri: oder ausländische Zeitung bei 
n einer Preuhischen Pest- Kuulante zieht, im Laufe des Abonnemente die Ueberweisung 
er Feitung auf eine andere Preußische Post-Anstalt verlangt, so 
erfolgt dieselbe gegen eine Ueberweisungs Gebühr von 5 Sgr. (18 Kr.) oder, 
wenn die Provision für die Abennementszeit weniger als 5 Sgr. (18 Kr. 
beträgt, gegen eine dem Betrage dieser Prorision gleichkommende Ueberwei- 
sungs- Gebühr, deren Abrundung, Bebuss der V ierrechtung durch Verwendung 
von Freimarken, nach Maßgabe der Verschriften im §. 12 zu bewirken ist. 
Die Ueberweisung des Post Amtsblatts an Postbeamte bei dienstlicher 
Veränderung des Beschäftigungoorts derselben erfolgt unentzeltlich; in anderen 
Jällen wird für die Ueberweisung des Post-Amteblatts eine Gebühr von 3 Sgr. 
(11 Kr.) erhoben. 
Die Nachsendung der Gesetz-Sammlung und der Regierungs-Amtsblätter 
erfolgt für zwangspflichtige Abonnenten ohne Ansat einer Febühr: freiwillige 
Abonnenten haben für die Geset-Sammlung 5 Sgr. 8 Kr.) und für die 
Nechiengo: Anterlãtler 2½ Sgr. (9 Kr.) als Ueberweisungs-Gebühr zu ent- 
richten 
Die Lelerweisungs= Gebühr kommt eben so oft in Ansatz, als der Abon- 
nent im Lauf des Abonnement? Termins die Disientions Rt. Anslalt ge- 
wechselt zu sehen wünscht. In so fern jedech Zeitung wieder nach dem 
Orte überwiesen wird, wo Nas Abonnenient ai stattgefunden hat, ist 
für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebubr nicht zu erbeben. 
Für die Mitglieder des Allerhechsten Koͤniglichen Hauses, ferner für active 
Militairs und Militair-Beamte, welche in Felge einer Vesetzung ihren Wobnort 
gowechselt haben, und für die im Felde stehenden Kruppen, so wie für solche 
Abonnenten, deren Wohnort im Laufe dee Abonnements-Termins dem Bestell- 
örzirke einer andern Post-Anstalt zugetheilt wird, erfolgt die Ueberweisung und 
Nachsendung der Zeitungen unentgeltlich. 
IV. Gebühr für expresse Bestellungen, Insinnations= 
Gebühr. 
8. 2. 
Gebü Für die Bestellung expresse sind zu entrichten: 
k’srng. a) wenn die Bestellung im Orts-= Bestellbezirke einer Pest- Austalt erfolgt, 
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