Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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unfrankirt zu behandeln, und die Marken oder Couverts als ungültig zu be- 
zeichnen. Bei Briepost-Sendungen nach anderen Bezirken des Deutschen Post- 
vereins wird jedoch der Werth der Marken 2c., wenn dieselben der Verwaltung 
des Bestimmungslandes angehören, durch die Post-Anstalt des Bestimmungs- 
orts dem Abreseatnn hutgerechnet. Ebenso wird bei Sendungen aus anderen 
Bezirken des Deutschen Postvereins nach dem Preußischen Postbezirke der Werth 
der etwa venvendeten Preußischen Marken oder Converts zu Gunsten des Adres- 
saten vom Porto abgezogen. 
§S. 43. 
Miesfe Wem bei Berechuung eines ganzen Porto-Betrages für einen Brief oder 
*rPlt Wn- Szr. andern Geenstan. singe *!i# ergeben, so werden 
2 I5H. . Sgr., 
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erhoben und berechnet. 
Die Abrundung kommt jedoch hinsichtlich der, Hratitag. der Drucksachen 
unter Band, so wie der offenen Karten (§F. 4), und der Waarenproben= und 
Mustersendungen (F. 5), so wie in Betreff der bei r Einlieferung von Sen- 
dungen nachzuerhebenden und Seitens der Postbeamten durch Freimarken zu 
ergänzenden Franco-Beträge (§. 42) nicht in Anwendung. 
Bei den in der Süddeutschen Gulden-Währung rechnenden Post-Anstalten 
ist der auf den Bruchtheil eines Kreuzers ausgehende Tax-Betrag stets auf 
einen vollen Krenzer abzurunden und zu erheben.
	        
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