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verpflichtet, nach Mahgabe ihres dann erreichten Lebensalters und ihrer körper-
lichen Beschaffenheit zum Dienst in das stehende Heer oder in die Landwehr
(5. 2) einzutreten.
8. 2.
Nach slebenjähriger Dienstzeit im stehenden Heere erfolgt der Uebertritt
zur Landwehr (Art. 59 der Bundesverfassung).
5. 3.
Die Militärdienstzeit wird vom Tage des Eintritls in das stehende Heer
gerechnet, so, daß derjenige, welcher früher oder später als im 20. bebensjahre
eintritt, um eben 4 viel früher oder später zur Landwehr übergeht und aus
letzterer entlassen wird.
5S. 4.
Die Beurtheilung der körperlichen Qualification erfolgt für alle Militär-
Ffichtigen acht Naßgab e der Preußischen Instruktion sũr Militärärzte vom
. December 1868
Die t in das militärpflichtige Alter eintretenden jungen Leute
loosen unter sich in der §. 28 vorgeschriebenen Weise, um die Reihenfolge
festzustellen, in welcher sie zur Ableistung der Dienstpflicht im stehenden Heere
herangezogen werden.
8. 5.
Aus Diejenigen Mannschaften, welche nach den zeitherigen landegesehlichen
bern kamemun bereits definitiv vom Militärdienste befreit worden sind, bleiben
vid 3 l auch ferner von der sr Ableistung der Dienstpflicht entbunden. Alle
e 6 auf. iun der bisherigen gesehlichen Bestimmungen im activen Dienste oder
ien. in der Reserve befindlichen Mannschaften erfüllen ihre Dienstpflichten lediglich
nach Maßgabe der gedachten Bestimmungen.
Mit den im Jahre 1846 geborenen Dienstpflichtigen wird zwar, soweit
nicht durch die mit der Königlich Preußischen Regierung algeschssene
Militärconvention und durch die Verordnung vom 15. Juli d. I.
Anderes bestimmt ist, in formeller Hinsicht ebenso verfahren wie mit vaon
Jahre 1847 Geborenen; es bleiben jedoch für dieselben die boherigen Landes-
gesehe über die Befreiung von der persönlichen Ableistung der Militärdienst-
pflicht in Kraft.