Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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8. 6. 
Wer freiwillig in den Militärdienst eintreten will, hat dazu die Ein- 
willigung des Vaters oder Vormundes, ein Handwerkslehrling überdies die 
Einwilligung des Lehrherrn und ein in Ortschaften des platten Landes vom 
Ortsvorstande, in den Städten von dem betreffenden Bezirksvorsteher aus- 
zustellendes Zeugniß über untadelhafte Führung beizubringen. 
Gegen diese Zeugnisse ist von der Gemeindebehörde des Heimathsortes des 
Bewerbers — bei welcher sich dieser anzumelden hat — eine Bescheinigung 
nach dem unter A. beigefügten Schema ausgustellen; doch darf dieselbe an 
Leute, die bereits in das militärpflichtige Alter eingekreten sind, in der Zeit 
vom Beginn des Kreisersatzgeschäfts bio zum Schlusse des Departementersatz- 
geschäfts nicht ertheilt werden. Diese Boscheinigungen behalten vom Tage 
ihrer Ausstellung an nur bis mun darauf folgenden 1. Mai Gültigkeit; was 
in jedem Falle besonders anzugeben 
Wer während dieser Zeit knent uum Dienst eingestellt noch von einem 
Truppentheil engagirt worden ist, tritt wieder zur Disposttion der Ersatz- 
Behörden und hat die fragliche Bescheinigung zurückzugeben. 
it der Relegation, dem consilium aboundi oder der Exclusion 
bestraften Sindirenden darf, so lange ihnen nicht gestattet ist, ihre Univer- 
sitätostudien forlzuseten, nicht erlaubt werden, ihre Militärpflicht in einer 
Universichtosiatt abzuleisten, es sei denn, daß diese zugleich das Domicil der 
Lliern isi 
#e Kommandeure der Truppentheile, welche in Universitäts-Orten garni · 
soniren, haben deshalb bei dem nachgesuchten Eintritt eines Studirenden ein 
Jeugniß der Universitäls-Behörde einzufordern, daß der Annahme in keiner 
Hinsicht ein Bedenken entgegensteht. 
8. 9. 
Hat der Truppentheil keine Vacanzen oder beabsichtigt er, einen Freiwilli- 
gen mit dessen Zustimmung erst später unter Anrechnung auf den Rekruten- 
Bedarf einzustellen, so kam der Freiwillige engagirt, das heißt angenommen 
und sogleich vereidigt, demnächst aber zur Ditposition deo Truppentheils au 
beslimmte Zeit in die Heimath beurlaubt werden, wodurch er in das Verhält- 
niß der Militär-Personen des Bemlaubtenstande# (5. 32) tritt. Die Dienst- 
zeit wird erst vom Tage der Einstellung ab berechnet. 
Ueber ein derartig stattgehabtes Engagement hat der Truppenbefehlohaber 
dem Freiwilligen einen Annahme-Schein nach Schema B. auszufertigen. Dabei
	        
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