Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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der Termin anzugeben, zu welchem die Einstellung beabsichtigt wird. Sie 
muß spätesteno mit der Einstellung der von den Ersatz-Behörden für den be- 
treffenden Truppentheil zum Haupt-Ersatz-Termine ausgehobenen Rekruten erfolgen. 
F. 10. 
Ueber die Einstellung eines Freiwilligen hat der betreffende Truppentheil 
die Behörde, von welcher der Erlaubnißschein zum Eintritte erkheilt worden ist, 
sogleich zu benachrichtigen. 
reiwillige, die Behufs späterer Einstellung von einem Truppentheil enga- 
gu werden, haben sich durch den §. 9 gedachten Annahme-Schein bei den 
Ersatz-Behörden auszuweisen. 
Rücksichtlich des Verfahrens der Truppentheile und der Ersab-Kommis- 
sionen Betreffs der Annahme Freiwilliger sind die in der Militär-Ersatz-Instruk= 
tion für die Preußischen Staaten enthaltenen Bestimmungen maßgebend. 
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kähne veute, die einen gewissen Grad wistenshaftteer, Ausbisdung Grriicht haben 
Kuluswiie und sich während ihrer Militär-Dienstzeit selbst bekleiden, bewaffnen und ver- 
pflegen wollen, können ihrer Durnsteemsihng im uene Heere durch eine 
einjährige Dien stzeit genügen (einjährige Freiwillige). 
Das eine Dienstjahr der einjährigen Freiwilligen wird einer dreijährigen 
Dienstzeit bei den Fahnen des stehenden Heeres gleich geachtet. 
8. 12. 
Wer als einjähriger reiwilliger dienen will, hat sich, mit Verzicht auf 
das Recht zur Theilnahme an der Loosung, dazu bei der Departements-Prü- 
fungs-Kommission zu Erfurt unter Beifügung eines Geburtszeugnisses, eines 
Sittenzeuguisses, eines Heimathscheines und eines von dem Vater oder Vor- 
munde *— Erlaubuißscheines, schristlich anzumelden. 
Die Anmeldung darf nicht eher als im Lause des Monats, in welchem 
daß 17. Lebensjahr X wird, und kann nicht später als am 1. Februar 
des Kalenderjahres geschehen, in welchem das 20. Lebensjahr zurũckgelegt wird. 
Bis zum 1. April des letzigedachten He muß der Nachweis der Berechti- 
gung kh die bestandene Prüfung geführt sein 
Wer diese Termine versäumt, verliert den Anspruch auf die Vergũnstigung 
zum einjährigen Dienst.
	        
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