Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Uebergangs. 
Frfe 
— 196 — 
Ausnahmsweise kann der nach Vorstehendem verloren gegangene Anspruch 
durch Resolution der obersten Landesbehörde wieder verliehen werden, wenn der 
betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loofung Theil zu nehmen ver- 
pflichtet war oder vermöge seiner Loosnummer disponibel (§F. 29) geblieben 
ist. Im letzteren Falle darf diese Begünstigung indeß nur dann eintreten, wenn 
der diesfällige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher der betheiligte 
Militärpflichtige zu konkurriren hat, formirt wird. 
KF. 13. 
Findet sich bei der körperlichen Untersuchung des zum Eintritte in den 
einjährigen Freiwilligen-Dienst 60 Medewen daß derselbe dauerund unbrauch- 
bar zum Militärdienst ist, so kann derselbe der Kreis-Ersah-Kommission über- 
wiesen und von dieser der Departements-Ersah-Kommission zur Superrevision 
vorgestellt werden. Letteres darf jedoch erst dann geschehen, wenn der Betref- 
sende das militärpflichtige Alter erreicht hat. 
S. 14. 
Die wissenschaftliche Qualifikation kann entweder durch Atteste — Zeug- 
nisse von Schulen und Bildungsanstalten — oder durch besondere Prüfung 
festgestellt werden. 
Die im Königreiche Preußen gültigen Bestimmungen Betreffs des erfor- 
derlichen Grades wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung sollen zwar künftig 
auch rücksichtlich der Zulassung der im Fürstenthume heimathsberechtigten jungen 
Leute zum einjährigen Freiwilligen-Dienste maßgebend sein, es wird jedoch den 
bis zum Jahre 1871 dienstpflichtig Werdenden der spezielle Nachweis der wis- 
senschaftlichen Bildung erlassen und es bleiben auch für die später dienstpflichtig 
Werdenden weitere Uebergangsbestimmungen vorbehalten. 
8. 16. 
Militärpflichtige des Geburisjahres 1847 und ältere Jahrgänge, welche 
Anspruch auf die Berechtigung L einjahrigen freiwilligen Dieust erheben, 
haben sich unter Vorlegung der im §. 12 angegebenen Atteste und ctwaiger 
seten suhdsn spätestens bis zum 1. October d. J. bei der Kreis-Ersat-Kom- 
mission zu melden 
Zur Loofung. sind dergleichen Mililärpflichtige nicht zuzulassen, dieienigen 
jedoch, welche bereits an einer Loosung nach den früheren Bestimmungen Theil 
genommen haben, verlieren den Auspruch auf die aus der Loosung hervorge- 
Bangenen Rechte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.