Uebergangs.
Frfe
— 196 —
Ausnahmsweise kann der nach Vorstehendem verloren gegangene Anspruch
durch Resolution der obersten Landesbehörde wieder verliehen werden, wenn der
betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loofung Theil zu nehmen ver-
pflichtet war oder vermöge seiner Loosnummer disponibel (§F. 29) geblieben
ist. Im letzteren Falle darf diese Begünstigung indeß nur dann eintreten, wenn
der diesfällige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher der betheiligte
Militärpflichtige zu konkurriren hat, formirt wird.
KF. 13.
Findet sich bei der körperlichen Untersuchung des zum Eintritte in den
einjährigen Freiwilligen-Dienst 60 Medewen daß derselbe dauerund unbrauch-
bar zum Militärdienst ist, so kann derselbe der Kreis-Ersah-Kommission über-
wiesen und von dieser der Departements-Ersah-Kommission zur Superrevision
vorgestellt werden. Letteres darf jedoch erst dann geschehen, wenn der Betref-
sende das militärpflichtige Alter erreicht hat.
S. 14.
Die wissenschaftliche Qualifikation kann entweder durch Atteste — Zeug-
nisse von Schulen und Bildungsanstalten — oder durch besondere Prüfung
festgestellt werden.
Die im Königreiche Preußen gültigen Bestimmungen Betreffs des erfor-
derlichen Grades wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung sollen zwar künftig
auch rücksichtlich der Zulassung der im Fürstenthume heimathsberechtigten jungen
Leute zum einjährigen Freiwilligen-Dienste maßgebend sein, es wird jedoch den
bis zum Jahre 1871 dienstpflichtig Werdenden der spezielle Nachweis der wis-
senschaftlichen Bildung erlassen und es bleiben auch für die später dienstpflichtig
Werdenden weitere Uebergangsbestimmungen vorbehalten.
8. 16.
Militärpflichtige des Geburisjahres 1847 und ältere Jahrgänge, welche
Anspruch auf die Berechtigung L einjahrigen freiwilligen Dieust erheben,
haben sich unter Vorlegung der im §. 12 angegebenen Atteste und ctwaiger
seten suhdsn spätestens bis zum 1. October d. J. bei der Kreis-Ersat-Kom-
mission zu melden
Zur Loofung. sind dergleichen Mililärpflichtige nicht zuzulassen, dieienigen
jedoch, welche bereits an einer Loosung nach den früheren Bestimmungen Theil
genommen haben, verlieren den Auspruch auf die aus der Loosung hervorge-
Bangenen Rechte.