Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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S. 16. 
Die Kreis-Ersatz-Kommission überweist die Militärpflichtigen, welche sich 
bei ihr zum einjährigen Dienst melden, durch Uebersendung des sotenermten 
Nationals (Nachweis über die Verhältnisse des Meldenden) und der 8. 1 
gedachten Akteste so wie unter Mittheilung derjenigen Familienverhältnisse, da 
etwa als Anhalt für die Beurtheilung des allgemeinen Bilbungsgrabes des 
Betreffenden dienen können, möglichst bald, spätestens aber bis zum 20. October 
. an die Departements- Prüfungs.= Kommifsion. 
Lehtere ladet die Angemeldeten im Laufe der Monate October und No- 
venber vor, prüft die Verhältnisse und entscheidet auf die Anträge. 
tärpflichtige, welche hiernach als berechtigt zum einjährig freiwilligen 
mien sllerhsih werden, können bei Truppentheilen des betreffenden Armee- 
corps ihren Dienst ausnahmweise am 15. December d. J. antreten. 
S. 17. 
Diejenigen, welche von der Departements-Prüfungs-Kommission 4 eae iesen 
werden, sind Seitens der letzteren gleichwohl hinsichtlich ihrer körperlichen Brauch- 
barkeit zu untersuchen, werden zu Nachgestellungen verwandt oder rangiren bei 
der nächstjährigen Aushebung als Primolozisten. 
S. 18. 
Für die nach dem Jahre 1847 geborenen? Militärbslichtgen tritt #inscht 
lich der Meldung zum einjährigen freiwilligen Dienst das in den 
13 vorgeschriebene Verfahren in Kraft. Der Denst den en 93. La . 
sion bleibt alsdann überlassen, in zweifelhaften Fällen Erkundigungen über die 
Verhältnisse ded sich Meldenden durch die Kreis-Ersat-Kommission einzuziehn. 
S. 19. 
t, a) Die Entlassung aus dem Unterthanenverbande Behufs der Auswan- 
Fah derung nach einem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staate darf männ- 
r— lichen Unterthauen in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 27. 
Pllchuiger aus bebensjahre nicht bewilligt werden, fallo H" der Areis. Ersah-Kommission nicht 
nenverdande, ein Zeugniß darüber beibringen, daß sie die Entlassung nicht blos in der Ab- 
sicht nachsuchen, um sich der Militärpflicht im stehenden Heere zu entziehen. 
Die Kreis-Ersah-Kommission hat in den gedachten Fällen lediglich 
aus den bei lehteren vorwaltenden Unsne pflichtmäßig zu erwägen, ob der
	        
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