Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Nachsuchung der Auswanderungserlaubniß die versteckte Absicht zum Grunde 
liegt, sich dem Militärdienst entziehen zu wollen, und wenn dieo nicht der Fall 
ist, en entsprechendes Zeugniß zu erlheilen, andernfalls aber es zu verweigern. 
Die desfallsigen Entscheidungen der permanenten Mitglieder der Kreis-Er- 
sab-Kommission sind als endgültig zu betrachten. 
0) Die Bestimmungen unler u. finden auch, sosern Familienväter für 
sich und ihre Familie die Auswanderung nachsuchen, in Bezug auf deren 
Söhne, welche das 17. Lebenojahr vollendet haben, dergestalt Amvendung, daß, 
wenn auch den Familien-Vätern die Auswanderung gestaltet werden muß, 
den Söhnen derselben die Auswanderung zu versagen ist, wenn für diese 
ein der Vorschrift unler u. entsprechendes Hinderniß besteht. 
Für die Zeil eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann die Erthei- 
lung der Auswanderungs- taen a Wehrpflichtige untersagt werden. 
.) Militärpflichtige, welche schen ale Minderjährige ihrem ohne Kousens 
ausgewanderten Vater in das Vurlm, Gefolgt sind, werden dadurch ihrer Mi- 
litarpsicht gegen das Fürstenthum nicht enthoben. 
1) Im Auslande geborne und daselbst wohnende Söhne der ohne Kon- 
sens acewanderten Unterthanen sind nicht militärpflichtig 
ur Auswanderung in einen Staat des Nossdeutschen Vundes darf die 
Erlaubniß wegen nicht abgeleisteter Militärpflicht nicht versagt werden. 
5. 20. 
aueie lar lür Das Fürstenthmn bildet in Bezug auf Ersatz- (Aushebungs.) Angelegen- 
Kraniheise heiten Einen Kompagnie-Bezirk, und mit den Firstenthümern Reuß jüngerer 
Linie und Schwarzburg-Rudolstadt zusammen einen Landwehr-Bataillonsbezirk. 
Aenderungen können nur mil Zustinnmnung der Departements-Ersatz--Kom- 
missionen vorgenommen werden. 
8. 21. 
„ * Die in der Ministerial-Inftand für die Ersatz-Angelegenhelten zu gebenden 
Ena 6 nen. . Directwven stellt auf die Dauer der mit Preußen abgeschlossenen Militärconvention 
belten lelten. in der Regel das Königlich Preußische Kriegominislerium auf; wegen der Aus- 
führung wird das Nöthige von Unserer Landeoregierung mit dem Generalcom- 
mando (deo 4. Armeecorps) vereinbart. 
Die Besorgung der Ersah-Angelegenheiten liegt 
der Kreiv-Ersay-Kommission und der Departements-Ersat-Kommission
	        
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