Ie.
Uebergan
ksseno.
Alphabett
- sche
— 199 —
8. 22.
Die permanenten Mitglieber der Kreis. Ersah · Kommission sind der betref-
fenden Landwehr-Batalllons-Commandeur und ein von Unserer Regierung beizu-
rdnender Beamter, die ständigen Mitglieder der Departements.Ersatz-Kommis.
len der Commandeur der 16. Infanterie-Brigade und ein von Unserer Landes-
regierung zu bestimmender Beamter.
Zu jeder dieser Kommissionen sind für die Dauer der Ersatz-Aushebung
noch mehrere Mitglieder nach den desfallsigen im Königreiche Preußen bestehen-
den üen zuzuziehe
e der Kre ic.Erah. ommissn beizugebenden zwei ländlichen und zwei
W en Grundbesitzer werden nebst einer gleichen Anzahl Stellvertreter von
Unserer Landesregierung ernannt.
§. 23.
Die Kreis.Ersatz-Kommission arbeitet der Departements-Ersatz--Kommission
vor und ist dieser untergeorduet. Erstere muß daher die Anordnungen der
letzteren befolgen und ihre etwaigen Zweifel bei derselben zur Entscheidung bringen.
Die Departements-Ersatz--Kommission und die Departements-Prüfungs-=
Kommission stehen unter der Leitung des General-Commandos und der Lau-
desregierung, welche letztere in Differenzfällen, in welcher eine Vereinigung nicht
Statt findet, die Sache zur Cutscheidung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums gelangen zu lassen haben.
5. 24.
In diesem Jahre 4 das Kreis= und Departements-Ersatz-Geschäft zu com-
biniren, der Art, daß die Departements-Ersatz-Kommission an Ort und Stelle
nach Aerun, des Gutachtens der Kreis-Ersa-Kommission auf Grund der
alphabetischen Listen (§. 25) entscheidet.
Der Zuziehung außeerordeutlicher Mitglieder vom Militär und eines Arztes
zu der Kreis-Ersatz-Kommission bedarf es in diesem Jahre nicht.
8. 25.
Wegen der künftigen #lehg Führung und Berichtigung der Geburts-
listen und Stammrollen wird besondere Anordnung ergehen; wegen des dies-
jährigen Ersatz-Geschäfts bewendet es bei den bezüglichen Bestimmungen Unserer
Verordnung vom 15. Juli d. J.
Es ist jedoch schon BVehufs der dieejährigen Verloosung eine alphabetische
Lifte anzulegen und deshalb das Nöthige durch den Civilvorsizenden der Kreis-
Ersatz-Kommission zu veranlassen.
34