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lermin.
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Die alphabetische Liste ist jährlich nach dem Schema unter C. dergestalt
anzulegen, daß für alle Militärpflichtigen, welche innerhalb eines Kalenderjahres
geboren sind, eine besondere derartige Liste besteht.
Die alphabetische Liste muß alle Ortschaften nach dem Alphabet umfassen.
Vei jeder Ortschaft werden sämmtliche in den Stammrollen verzeichnete
Individnen derjenigen Altersklassen, für welche die Liste angelegt ist, ebenfalls
nach alphabetischer Ordnung eingetragen.
Vorher sind jedoch die Stammrollen nach den eingereichten Velägen und
den sonstigen zu Gebote stehenden Hülfsmitteln sorgfältig zu prüfen.
Diejenigen Personen, von welchen sich unzweifelhaft ergiebt, daß sie ver-
storben, mit Konsens ausgewandert, bereits in das stehende Heer eingetreten
oder nur vorläufig oder irrthümlich in die Stammrollen eingetragen sind,
können von dem Civilvorsihenden der Kreis-Ersatz-Kommission, unter Ein-
tragung des Grundes in die Stammrolle, daselbst sogleich gestrichen werden
und sind demzufolge nicht in die alphabetische Liste zu übertragen.
§5. 26.
Sobald die neu anzulegenden alphabetischen Listen im Original und in
der dem Militär-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission mitzutheilenden Ab-
schrift fertig sind, können dieselben denen, welche ein Interesse zur Sache
haben, im Amtslocale vorgelegt werden.
8. 27.
Reklamationen sind durch die Gemeindebehörden schriftlich aufzunehmen; die
Kreis-Ersatz-Kommission prüft und begutachtet dieselben im Aushebungstermine
und die Departements-Ersatz-Kommission krifft unmiltelbar darnach ihre Ent-
scheidung.
Für die Beurtheilung sind zwar, so weit nicht nach gegenwärkiger Ver-
ordnung eine Ausnahme Statt findet (§. 5) die Bestimmungen im 4
unter D. Unserer Verordnung vom 15. Juli d. J. im Allgemeinen maß-
gebend; doch ist dabei ein milder Maßstab anzulegen.
§. 28.
Der Termin, zu welchem die boofung Statt finden soll, ist den Militär-
pflichtigen bekannt zu machen und ihnen das persönliche Erscheinen zu über-
lassen.