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Es werden so viel mit fortlaufender Nummer versehene Loose in ein
geeignetes Gefäß eingezählt, als zur Loosung berechtigte Militärpflichtige ermittelt
worden sind.
Die Loosung der Mililärpflichtigen geschieht nach der Reihenfolge der
alphabetischen Liste.
Ist der aufgerufene Militärpflichtige abwesend, so hat ein, gleich beim
Beginn des Loosungsaktes von der Kreis-Ersah-Kommission zu bestimmendes
Civil-Mitglied für denselben das Loos zu ziehen.
Die gezogene Loosnummer muß sogleich laut abgelesen werden, worauf
der Civil-Vorsihende der Kommission, nachdem er sich von der Richtigkeit der
abgelesenen Nummer überzeugt hat, diese in die Rubrik 14 der alphabetischen
Liste bei dem Namen des betreffenden Militärpflichtigen einzutragen hat.
Ein Gleiches mus, von dem Landwehr--Bataillons-Kommandeur hinsichtlich
der von ihm zu führenden alphabetischen Liste geschehen.
5. 29.
Wlung der Durch den Empfang einer höheren Loosnummer wird nicht die Enthebung
oohnng. von der jedem Militärpflichtigen obliegenden Dienstpflicht begründet, sondern
nur die Möglichkeit geboten, daß die Inhaber der höheren und höchsten
Nummern vom Diensteintritt zur Zeit des Friedens befreit bleiben, wenn und
so lange die Zahl der vorhandenen dienstbrauchbaren Militärpflichtigen größer
ist, als der Bedarf der Truppen an Ersatzmannschaften.
Milikärpflichtige, welche durch Verfügung der Ersatz-Vehörden wegen
unterlassener Meldung zur Eintragung ibres Namens in die Stammrolle,
wegen Nichtgestellung oder Dienstentziehung der Berechtigung für verlustig
erklärt werden, an der Loosung Theil zu nehmen resp. der BVerechtigung für
verlustig erklärt werden, welche ihnen aus der früher empfangenen Loosnummer
erwachsen ist oder erwachsen würde, sind vor allen andern Militärpflichtigen,
4 h. vorzugsweise zum Militärdienst heranzuziehen.
Bei den übrigen Milikärpflichtigen entscheidet die Loosnummer dergestalt,
daß zunaächst diejenigen, welche zufolge ihrer in den Vorjahren empfangenen
Nummer hätten zur Einstellung kommen sollen — das sind die Primo loco
rangirenden oder Primoloeisten — dann die im laufenden Jahre zur Loofung
berechtigt gewesenen und endlich die in früheren Jahren disponibel gebliebenen,
zum Dienst herangezogen werden müssen, insofern nicht elwa die andern Orts
enthaltenen Bestimmungen einen Ausschub des Dienstantritts oder eine Be-
freiung vom Militärdienst gestatten.
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