Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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der in die 
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beurlaudten 
— 2038 — 
zuweisen, sofern die Veranlassung zur Reklamation nicht etwa nach beendigtem 
Kreis-Ersatz-Geschäft entstanden sein sollte 
Die von der Dachartements Ersah. womunstn, im #rthebungs Kermi zu 
treffenden Entscheidungen werden mündlich ertheilt und das Resultat in den 
Listen eingetragen. Militärpflichtige, welche sich bei “’?)tru Entscheidung 
der Departements-Ersatz-Kommission nicht beruhigen, haben ihre Vorstellungen 
hegen diese Entscheidungen an Unsere Landesregierung zu richten. 
S. 32. 
Die von der Departemenis-Ersat--Kommission oder in deren Auftrage 
von der Kreis- Ersah-Kommission definitiv für einen Truppentheil ausgehobenen 
Militärpflichtigen treten in das Verhältniß der Rekruten. Die weitere Dis- 
position über sie wird eine reine Militärangelegenheit. 
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Die bis zu ihrer Einstellung in ihren Leimathort beurlaubten Rekruten 
treten in die Kategorie des Beurlaubten-Stan 
e haben demnach auch den —* der beurlaubten Soldaten. 
Der vollständige Militärgerichtsstand beginnt mit dem Zeitpunkte der Uebergabe 
an das Militärcommando Behufs der Einstellung in die Truppe und, wenn 
eine solche Zuführung nicht Statt findet, mit dem Tage des Beginns der 
Verpflegung durch die Militärverwaltung. 
g. 34. 
Die in die Heimath beurlaubten Rekruten stehen bis zu ihrer Einftellung 
mit dem Truppentheil, für welchen sie ausgehoben worden sind, in keiner 
direlten Verbindung, sondern bleiben, wie jeder Soldat des VBeurlaubtenstan · 
des, unter der Kontrole der Landwehr-Behörden und sind verpflichtet, etwanige 
äusenchan Veränderungen den Bezirks-Feldwebeln zu melden. 
Die Rekruten können ihren Aufenhaltsort verändern, müssen jedoch bei 
Reisen in andere Vataillons-Bezirke die Genehmigung des Landwehr-Bataillons= 
Kommandeurs nachsuchen. Diese Genehmigung ist ihnen unter der Bedingung, 
daß sie bis zu dem, in ibrem Urlaubspaß angegebenen Gestellungstage in den 
Bezirk zichnkchren haben, in der Regel nicht zu versagen. 
n, welche ohne ihr Verschulden aus irgend einem Grunde nicht zur 
Einstenn Ptengen treten in das Verhältniß der Militärpflichtigen zurück.
	        
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