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zuweisen, sofern die Veranlassung zur Reklamation nicht etwa nach beendigtem
Kreis-Ersatz-Geschäft entstanden sein sollte
Die von der Dachartements Ersah. womunstn, im #rthebungs Kermi zu
treffenden Entscheidungen werden mündlich ertheilt und das Resultat in den
Listen eingetragen. Militärpflichtige, welche sich bei “’?)tru Entscheidung
der Departements-Ersatz-Kommission nicht beruhigen, haben ihre Vorstellungen
hegen diese Entscheidungen an Unsere Landesregierung zu richten.
S. 32.
Die von der Departemenis-Ersat--Kommission oder in deren Auftrage
von der Kreis- Ersah-Kommission definitiv für einen Truppentheil ausgehobenen
Militärpflichtigen treten in das Verhältniß der Rekruten. Die weitere Dis-
position über sie wird eine reine Militärangelegenheit.
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Die bis zu ihrer Einstellung in ihren Leimathort beurlaubten Rekruten
treten in die Kategorie des Beurlaubten-Stan
e haben demnach auch den —* der beurlaubten Soldaten.
Der vollständige Militärgerichtsstand beginnt mit dem Zeitpunkte der Uebergabe
an das Militärcommando Behufs der Einstellung in die Truppe und, wenn
eine solche Zuführung nicht Statt findet, mit dem Tage des Beginns der
Verpflegung durch die Militärverwaltung.
g. 34.
Die in die Heimath beurlaubten Rekruten stehen bis zu ihrer Einftellung
mit dem Truppentheil, für welchen sie ausgehoben worden sind, in keiner
direlten Verbindung, sondern bleiben, wie jeder Soldat des VBeurlaubtenstan ·
des, unter der Kontrole der Landwehr-Behörden und sind verpflichtet, etwanige
äusenchan Veränderungen den Bezirks-Feldwebeln zu melden.
Die Rekruten können ihren Aufenhaltsort verändern, müssen jedoch bei
Reisen in andere Vataillons-Bezirke die Genehmigung des Landwehr-Bataillons=
Kommandeurs nachsuchen. Diese Genehmigung ist ihnen unter der Bedingung,
daß sie bis zu dem, in ibrem Urlaubspaß angegebenen Gestellungstage in den
Bezirk zichnkchren haben, in der Regel nicht zu versagen.
n, welche ohne ihr Verschulden aus irgend einem Grunde nicht zur
Einstenn Ptengen treten in das Verhältniß der Militärpflichtigen zurück.