Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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S. 37. 
Denhantrin Der Eintritt in den einjährigen freiwilligen Dienst kann nur am 1. April 
gen FreswilI, oder 1. Oktober jedes Jahres, bei den Kavallerie= und Artillerie-Regimentern 
en. 
nur am 1. Oktober Statt finden. 
S. 38. 
Während der gewöhnlichen Friedensverhältnisse darf der zum einjährigen 
freiwilligen Dienst Berechtigte seinen Dienstantritt bis zum 1. Okkober des 
Kalenderjahres, in welchem er das 23. Lebensjahr vollendet, aussetzen. 
Ein Ausstand zum Dienftantritt über jenen Termin hinaus darf nur aus 
besonderen, dringenden Ursachen ausnahmsweise bewilligt werden. In solchen 
Fällen hat sich der Betreffende bei Zeiten an Unsere Landesregierung zu wen- 
den, welche einen weiteren Ausstand auf 1 bis 4 Jahre, das ist bis zum 
1. Oktober des Jahres, in welchem der Freiwillige das 27. Lebensjahr vollendet, 
ertheilen kann. " 
DerartigeAnöftandsbcwilligimgenfindGenesis-UnsererLandesregiekung 
unterentsprechenderVenachkichtigtmgdekEkfahsBkhötdeaufdemBekechtis 
gungoscheine auszuferligen. 
S. 39. 
Bei eintretender Mobilmachung der Armee oder eines Theils derselben er- 
lischt die Ausstands-Bewilligung. Der Freiwillige hat sich in diesem Falle bei 
der Kreis-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk er gestellungspflichtig ist, sofern 
er das militärpflichtige Alter erreicht hat, sogleich zu melden. 
S. 40. 
1) Wer den nach F. 38 zu bestimmenden Termin vorübergehen läßt, ohne 
sich zum Dienstantritt zu melden, geht der Berechtigung, als einjähriger Frei- 
williger dienen zu dürfen, verlustig und ist bei vorhandener Militärdienstbrauch- 
barkeit durch die Deparlements-Ersatz-Kommission sofort zum dreijährigen Dienft 
mit der Waffe bei den Fahnen des stehenden Heereb einzustellen. 
2) Unsere Landesregierung kann in derartigen Fällen die verloren gegangene 
Verechtigung zum einjährigen Dienst ausnahmsweise wieder bewilligen, wenn 
die staltgehabte Versäumniß durch Krankheit oder weite unfreiwillig verlängerte 
Reisen rc. genügend entschuldigt wird. Die nach Passus 1 zu verfügende Ein- 
stellung zum dreijährigen Dienst darf durch ein auf derartige Umstände gestütz- 
tes Gesuch um Wiederverleihung der Berechtigung zum einjährigen Dienft
	        
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