Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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nicht verzögert werden. Wird demnächst die Berechtigung zum einjährigen 
Dienst wieder zugestanden, so findet eine Wiederenllassung nicht stakt, vielmehr 
wird nur die bereits abgeleistete Dienstzeit auf das eine Dienstjahr angerechnet 
und hat der Freiwillige die durch seine Einstellung dem Truppenkheil erwachsenen 
Kosten demselben zu erstatten. 
8. 41. 
Wenn junge Leute, welche die Verpflichtung zum einjährigen freiwilligen 
Dienst übernommen haben, späterhin wegen ihrer häuslichen oder gewerblichen 
Verhältnisse auf Befreiung von der Ableistung des einjährigen Dienstes an- 
tragen, so kann über die Zulässigkeit der Gewährung solcher Anträge auf den 
Bericht der Departements-Ersatz-Kommission nur von Unserer Landesregierung 
entschieden werden. In Fällen dieser Art darf jedoch die Befreiung vom Dienst 
nur dann eintreten, wenn die Verhältnisse ganz besonders dringend sind. 
S. 42. 
Wer als einjähriger Freiwilliger seiner Militärdienstpflicht genügen will, 
muß sich die etatsmäßigen Groß. und Klein-Montirungsstücke aus eigenen Mit. 
teln beschaffen und während des einjährigen Dienstes für seine Verpflegung, 
sowie für sein Quartier selbst sorgen. Die zur Ausrüstung erforderlichen Stücke, 
einschließlich der Reitzeugstücke, werden aus den Beständen des betreffenden 
Truppentheils gegen Zahlung des durch die Etats festgesetzten jährlichen Aus- 
rüstungsgeldes geliefert. Die Waffen werden unter der Bedingung verabfolgt, 
sie aus eigenen Mitteln in einem brauchbaren Zustande zu erhalten und eben 
so bei der Entlassung zurückzuliefern. 
Wenn ein Freiwilliger seine Bekleidung mitbringt, so geschieht dieses in 
soweit auf seine Gefahr, daß, wenn dieselbe nicht vorschriftsmäßig angefertigt 
sein sollte, sie vom Truppentheil nicht angenommen werden darf. 
Es liegt daher im Interesse jedes Frelwilligen, sich die erforderlichen 
Kleidungsstücke durch die Bekleidungs-Kommission des betreffenden Truppen- 
thelle gegen Zahlung der Etats-Preise derselben beschaffen zu lassen. 
S. 43. 
Einjährige Freiwillige, welche bei der Kavallerie oder reitenden Artillerie 
eintreten, haben sich beritten zu machen und die Fourage für ihr Pferd aus 
eigenen Mitteln zu bestreiten. 
Münscht der Freiwillige ein eigenes Pferd zum Dienst einzustellen, so muß 
dasselbe der Beurtheilung einer Kommission ded Regiments unterworfen werden,
	        
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