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ob es auch völlig dienstbrauchbar ist und die für die Pferde des Regiments vor-
geschriebene Größe hat, widrigenfalls dasselbe nicht angenommen werden kann.
Gestellt der Freiwillige kein, den dienstlichen Auferderungen entsprechendes
eigene# Pferd, so wird er durch den Truppentheil beritten gemacht und hat
dafür ½ des für die Offizier-Cargen-Pferde des Truppentheils normirten
Geldwerthes auch für Hufbeschlag und Arznei das normirte Pauschgquantum
zu entrichten
Die Fourage für das eigene oder das zu seiner Berillenmachung ver-
wendete Königl. Dienstpferd wird dem einjährigen Freiwilligen gegen Erlegung.
des Preises, welchen Offiziere für nicht, erhobene Rationen vergütigt erhalten, aus
den Königlichen Magczinen verabfolgt.
Wenn während der einfährigen Dienstzeit eines Freiwilligen dessen eigenes
Merd in Folge des Gebrauchs im Dienst fällt, so wird er zum Dienstgebrauch
berilten gemacht, wogegen er auf einen Ersaß für das gefallene Pferd einen
Anspruch nicht machen kann.
KS. 44.
Sämmtliche Groß= und Klein-Montirungsstücke bleiben ebenso wie das
selbsthestellte Pferd beim Ausscheiden aus dem Dienst Eigenthum des Freiwilli-
gen. Die Aurüstungsstücke sind zurückzuliefern.
8. 45.
„Eagtesung. Die Entlassung von Rekruten, welche bereito in die Militärverpflegung
vo Gekruten aufgenommen worden sind und schon in den Dienst getretene Soldaten dürfen
"Ptsuorter wegen sich herausstellender Dienstunbrauchbarkeit nur auf Verfügung des
4. Generalcommandos entlassen werden.
Reklamationsanträge bereite eingestellter Seldaten sind von Unserer Lau-
deöregierung zu prüfen und wenn denseiben weder ein der . 4 unter b. Unse-
rer Verordnung vom l5. J. angegebenen Grunde noch besondere
Billigkeitsrücksichten zur Seite stehen, durch diese Behörde zu verwerfen.
Achtet aber Unsere Landesregierung einen Reklamationtantrag für begrün-
det, so hat sie sich wegen der Entlassung der Zurückstellung mit dem General-
commando Behufs gemeinschaftlicher Entscheidung in Einvernehmen zu setzen.
Greiz, den 13. September 1867.
(L. S.) Heinrich IXI.
Dr. Herrmann.
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